Als im November 1989 die Bundeswehr in der Berufsschule Landsberg a. Lech die Ausstellung „Rührt euch!“ zeigt, in der die Bundeswehr mit Karikaturen als ein lustiger Haufen und als Blödelarmee dargestellt wird, steuert Franz Egeter, Mitglied der DFG/VK-Gruppe Augsburg, anerkannter Kriegsdienstverweigerer und Oberstudienrat am dortigen Gymnasium drei ausgewählte Abbildungen bei, die später im Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Augsburg folgendermaßen beschrieben werden: „1. Der verbrecherische, ordensdekorierte Kommandeur, der den gehorsamen Soldaten auch dann noch über das blutgetränkte Schlachtfeld schickt, wenn schon alles in Schutt und Asche liegt und durch tausendfachen Mord das zivile Leben erstorben ist. ... 2. Soldaten als Marionetten, gesteuert von der Hochfinanz, von korrupten Politikern und einflussreichen Herren der Rüstungsindustrie. 3. Schließlich die Kreuze auf Soldatenfriedhöfen.“
An einem Sonntagnachmittag verteilt der Lehrer insgesamt 20 Flugblätter an die Ausstellungsbesucher bis er vom anwesenden Schulleiter Hausverbot erhält. Zum Zeitpunkt der Ausstellung werden in den USA bereits massenhaft Reservisten einberufen, der Golfkrieg ist in der Planungsphase und die Propagandamaschine läuft auch in der BRD. An die vielen später stattfindenden Massaker, den militärischen US-Angriff auf Panama oder an den NATO-Krieg gegen Jugoslawien ist noch nicht zu denken. Aber in realistischer Einschätzung stellt der kurze Flugblatttext unter anderem fest: „Soldaten werden zu Mördern ausgebildet. Aus ,du sollst nicht töten’ wird ,du musst töten’. Weltweit. Auch bei der Bundeswehr.“ Zusammen mit einem Soldaten namens Rühle, der während der nachfolgenden Prozesse kein einziges Mal in Erscheinung tritt und sich auch nie öffentlich äußert, stellt der damalige Verteidigungsminister Stoltenberg einen Strafantrag wegen Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr.
Im August 1990 wird der Beschuldigte vom Amtsgericht Landsberg zu einer Geldstrafe von 4.000 DM verurteilt (3 Ds 101 Js 535/89), nachdem der Staatsanwalt eine Strafe von 9.000 DM gefordert hatte. Zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Augsburg im Juli 1991 führt der Vorsitzende Richter Bongratz in seiner Urteilsbegründung aus: „Der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. ... Die Meinungsfreiheit ist hiernach eines der vornehmsten Menschenrechte und konstituierend für die freiheitlich demokratische Grundordnung, indem es den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen gewährleistet, die für das Funktionieren dieser Staatsordnung lebenswichtig ist. So muss gegebenenfalls selbst in überspitzter und polemischer Form geäußerte Kritik hingenommen werden, wenn andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht.“ Dann relativiert der Richter jedoch – „Demgegenüber musste die Berufungskammer zu Lasten des Angeklagten werten, dass er Lehrer von Beruf ist.“ – und verurteilt ihn zu einer noch höheren Geldstrafe von 6.000 DM. Das Bayerische Oberlandesgericht verwirft daraufhin die Revision im Dezember 1991 als „offensichtlich unbegründet“, ohne sich weiter zu erklären. Im April 1992 zieht das Kultusministerium nach und stellt ein Dienstvergehen fest, weil der Beamte der „Verpflichtung zu dem vom Beruf geforderten achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten in besonderem Maß nicht nachgekommen ist. Nur bei einwandfreiem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich können Lehrer ihrer Vorbildfunktion für die Schüler gerecht werden.“
Das von dem Antimilitaristen angerufene Bundesverfassungsgericht verwirft im Oktober 1995 einstimmig alle drei von der Bayerischen Justiz gefällten Urteile als verfassungswidrig und verweist den Fall zurück an das Amtsgericht Landsberg. Überraschend und fast als Ironie der Geschichte wird der noch vor kurzem mehrmals verurteilte Antimilitarist im Januar 1996 zum Beisitzer im Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt München berufen. Drei Monate später und mehr als 6 Jahre nach der Verteilung der Flugblätter. Vielleicht der Schwere der Straftat entsprechend oder auch nur nach Laune des Gerichts findet die Verhandlung sogar an zwei Tagen statt, und der Angeklagte und sein Verteidiger müssen zwei Mal zu Aburteilung anreisen. Ungeachtet der ausführlichen Begründung des Bundesverfassungsgerichts und der Tatsache, dass die bisherigen Urteile in ihrer Gesamtheit verfassungswidrig waren, hält Richter Daum diesmal eine Geldstrafe von 3.800 DM für angemessen. In seiner Urteilsbegründung schwadroniert er völlig entfesselt drauf los und hinterlässt ein Dokument, das Comedy-Charakter hat. Ohne den erst nach einigen Jahren stattfindenden Angriffskrieg gegen Jugoslawien vorausahnen zu können, gibt Richter Daum auf dem Rücken des Angeklagten seine eigenen Gedanken wieder und führt tiefsinnig aus: „In der Hauptverhandlung wollte sich der Angeklagte ausdrücklich nicht dazu äußern, ob die Bezeichnung potentielle Mörder auch etwa auf Parlamentarier zutreffend sei, die einen Bundeswehreinsatz per Bundestagsbeschluss anordnen, dies wäre jedoch die logische Fortsetzung des Gedankens des Angeklagten. Wer nämlich einen Mordeinsatz befiehlt, trägt mindestens genau so viel Verantwortung wie der, der ihn ausführt, der Soldat. Letztlich müsste auch das Bundesverfassungsgericht, das solche Einsätze billigt, mit der beleidigenden Bezeichnung bedacht werde.“ Dann kommt er wieder zur Sache: „Der Angeklagte ist ein Überzeugungstäter, der das gegen ihn eingeleitete Verfahren für ,politische Justiz’ hält.“
Die erneute Revision gegen das Urteil wird vom Bayerischen Obersten Landesgericht im März 1997 wieder als unbegründet verworfen und es wird auch diesmal festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei sei. Das Bundesverfassungsgericht ist da ganz anderer Ansicht. Nachdem der angeklagte Lehrer in der gleichen Sache zum zweiten Mal Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, und nachdem der Verteidigungsminister Stoltenberg, der das Verfahren in Gang gebracht hatte inzwischen verstorben war, beschließt die 1. Kammer des Ersten Senats des BVG unter dem damaligen Vizepräsidenten und jetzigen Präsidenten Papier am 23.12.2001 – also 12 Jahre nach der vermeintlichen Straftat – wiederum einstimmig (1 BvR 643/97), dass auch die Urteile des AG Landsberg vom 2. Mai 1996 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 1997 verfassungswidrig sind und deswegen aufgehoben werden, „nachdem vorangegangene Verurteilungen wegen derselben Taten durch das Bundesverfassungsgericht (...) aufgehoben worden waren.“ Und wieder listet das BVG-Urteil die Fehldeutungen des AG Landsberg detailliert auf. „Es hat insofern den Fehler wiederholt, den das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1995 beanstandet hat. (...) Da das Bayerische Oberste Landesgericht den Erwägungen des Amtsgerichts gefolgt ist, leidet sein Beschluss an denselben Mängeln.“
Seit dem Verteilen einiger antimilitaristischer Flugblätter vor mehr als 12 Jahren fanden eine ganze Menge weiterer grausamer Kriege und Massaker statt, und auch die Bundeswehr hat sich an den Verwüstungen und an dem Töten von Soldaten und Zivilisten tatkräftig beteiligt. Auch momentan stehen Bundeswehrsoldaten und inzwischen auch Soldatinnen auf den Schlachtfeldern. Nach einem dienstrechtlichen Disziplinarverfahren, dem daraus resultirenden Wechsel der Dienststelle und des Dienstortes, nach zwei verfassungswidrigen Urteilen des Amtsgerichts Landsberg, einem verfassungswidrigen Urteil des Landgerichts Augsburg und zwei verfassungswidrigen Urteilen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, nach hohen Geldstrafen, aber immerhin zwei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden in derselben Sache hat Franz Egeter am 12. März 2002 zum fünften Mal vor Gericht zu erscheinen („Wenn Sie ohne Entschuldigung ausbleiben, müsste Ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden.“ – Ladung vom 17.01.2002) Strafsache ist immer noch die von der bayerischen Justiz und den Militaristen vermutete Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr, damals 1989 an einem friedlichen Sonntagnachmittag in einer Berufsschule.
In der öffentlichen Hauptverhandlung am Dienstag 12.März 2002 am Amtsgericht Landsberg a. Lech fand diese Farce deutscher und besonders bayrischer Justiz, nach den vorherigen Erfahrungen, ein überraschendes Ende. Vor einer anwesenden Schulklasse und 15 Antimilitaristen plädierte die Staatsanwältin auf Freispruch, dem sich der Rechtsanwalt Kittl naturgemäß nur anschließen konnte.
Dieses Urteil ist sicherlich kein Maßstab, wie sich die deutsche Justiz gegenüber Antimilitaristen verhalten wird, wohl aber ist die Standhaftigkeit des Genossen ein Maßstab für unser Verhalten gegen ihre Zermürbungstaktik.
L.R.