Carl von Ossietzky Mitte der Dreißiger Jahre im KZ Esterwegen: „Ob wir überleben, ist weder sicher noch die Hauptsache. Wie man aber später von uns denken wird, ist so wichtig wie, dass man an uns denken wird. Darin liegt auch unsere Zukunft. Danach müssen wir hier leben, solange wir atmen. Ein Deutschland, das an uns denkt, wird auch ein besseres Deutschland sein“.
Das bessere Deutschland, die DDR, in dem das Denken an die Kämpfer gegen den Faschismus und an die Leidensgenossen von Carl von Ossietzky Aufgabe und Pflicht, ja ausdrückliche Grundlage des Staates war, ist nicht mehr. Das Denken und Gedenken ist überwiegend Aufgabe von Unten geworden. Die da Oben gedenken das Gedenken – selbst an die Opfer des Naziregimes und an den Widerstand – für Ihre Ziele nutzbar zu machen. Scharping, ehemaliger Kriegsminister, nutzte Auschwitz, um das Eingreifen deutscher Soldaten im Krieg gegen Jugoslawien zu rechtfertigen. Die historisch erkannte besondere Aggressivität des deutschen Imperialismus wird verkleidet in die besondere Verpflichtung, anderen Völkern und Nationen Menschenrechte einzubläuen. Die besondere Brutalität des damals vom Großkapital herbeigewünschten und herbeifinanzierten Naziterrors bei der Unterdrückung von Widerstand wird umgemünzt in die Legitimierung einer „wehrhaften Demokratie“, eines „starken Staates“, der alles Mögliche zur Bespitzelung und Überwachung der Bürger in Form von Gesetzen und Aufrüstung von entsprechenden Polizei- und anderen Apparaten tut – und dabei die NPD hätschelt, finanziert und durch Kader des „Verfassungsschutzes“ direkt unterstützt. Es verdichtet sich der Eindruck, dass der nächste Faschismus als „wehrhafte Demokratie“ und der nächste Krieg als „friedensstiftende Mission“ daher kommen kann.
So ist das Ziehen von Lehren aus der Vergangenheit in erster Linie eine Aufgabe, die unterschiedlich nach Klassen und ihren Interessen zu leisten ist: Das Gedenken und Erinnern ist selbst Mittel im Klassenkampf und auf der Seite des Proletariats ein entscheidender Hebel, um sich als Klasse zu begreifen als Voraussetzung, selbst in das Rad der Geschichte einzugreifen im Sinn der großen Emanzipation von Ausbeutung, Unterdrückung und von Menschen selbst geschaffenen Zwängen.
Clara Zetkin gibt 1932 eine Erklärung: „Die Politik des ‚kleineren Übels’ stärkte das Machtbewusstsein der reaktionären Gewalten und sollte und soll noch das größte aller Übel erzeugen, die Massen an Passivität zu gewöhnen.“
Und so fährt sie in ihrer Rede als Alterspräsidentin zur Eröffnung des Reichstags am 30.8.1932 fort: „Diese sollen darauf verzichten, ihre volle Macht außerhalb des Parlaments einzusetzen. Damit wird auch die Bedeutung des Parlaments für den Klassenkampf des Proletariats gemindert. Wenn heute das Parlament innerhalb bestimmter Grenzen für den Kampf der Werktätigen ausgenutzt werden kann, so nur dann, wenn es seine Stütze hat an kraftvollen Aktionen der Massen außerhalb seiner Mauern.“
Und weiter: „Der Kampf der werktätigen Massen gegen die zerfleischenden Nöte der Gegenwart ist zugleich der Kampf für ihre volle Befreiung. Er ist ein Kampf gegen den versklavenden und ausbeutenden Kapitalismus und für den erlösenden, den befreienden Sozialismus. Diesem leuchtenden Ziel muss der Blick der Massen unverrückt zugewandt sein, nicht umnebelt durch Illusionen über die befreiende Demokratie und nicht zurückgeschreckt durch die brutalen Gewalten des Kapitalismus, der seine Rettung durch neues Weltvölkergemetzel und faschistische Bürgerkriegsmorde erstrebt. Das Gebot der Stunde ist die Einheitsfront aller Werktätigen, um den Faschismus zurückzuwerfen, um damit den Versklavten und Ausgebeuteten die Kraft und die Macht ihrer Organisationen zu erhalten, ja sogar ihr physisches Leben. Vor dieser zwingenden geschichtlichen Notwendigkeit müssen alle fesselnden und trennenden politischen, gewerkschaftlichen, religiösen und weltanschaulichen Einstellungen zurücktreten. Alle Bedrohten, alle Leidenden, alle Befreiungssehnsüchtigen in die Einheitsfront gegen den Faschismus und seine Beauftragten in der Regierung! Die Selbstbehauptung der Werktätigen gegen den Faschismus ist die nächste unerlässliche Voraussetzung für die Einheitsfront im Kampfe gegen Krise, imperialistische Kriege und ihre Ursache, die kapitalistische Produktionsweise.“ siehe: Verhandlungen des Reichstages, VI. Wahlperiode, 1932, Bd. 454, S. 1-3.
1923 hatte sie schon zur Entwicklung des italienischen Faschismus sinngemäß erklärt:
Faschismus ist die ganze Rache für die halbe Revolution.[1]
Sie verweist damit auf die Verantwortung der Sozialdemokratie, sich 1918 für die Bourgeoisie als Bollwerk gegen die proletarische Revolution hergegeben zu haben, um anschließend sich selbst überflüssig zu machen und von rechts verfolgt zu werden.
Die Revolution war in Deutschland beim Sturz des Kaisers stehen geblieben. Die ökonomischen und sozialen Grundlagen waren erhalten geblieben. Im Schutz dieser Strukturen konnten sich die reaktionären Kräfte wieder sammeln, wurden finanziert und konnten sich stärken.
Zur Jahreswende 1918/19 hatten sich bei den Arbeitermassen die revolutionären Aktivitäten vervielfacht. Für die kommunistische Partei, gerade erst, viel zu spät, konstituiert, war es aber äußerst schwierig, Gehör bei den Massen zu finden, als es galt, den Verrat der Sozialdemokratie an der Revolution zu erkennen und anzuprangern.
So konnte der weiße Terrorfeldzug der Konterrevolution losschlagen. Bestialische Verbrechen wurden an den Beteiligten am Volksaufstand in Berlin im Januar 1919 verübt und die bekanntesten Führer der jungen kommunistischen Partei, Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht wurden ermordet.
Die Nationalversammlung, als verfassungsgebendes Organ, das die Restauration der alten Macht verankern sollte, hatte sich in die „Idylle“ der militärisch abgeriegelten ehemaligen großherzoglichen Residenzstadt Weimar zurückgezogen. Hier hatten seinerzeit Goethe und Schiller gewirkt. So hofften die „Volksbeauftragten“, durch die Wahl des Tagungsortes der Nationalversammlung die Konstituierung der unter dem Schutz weißgardistischer Banden entstehenden Republik mit dem Nimbus der humanistischen Tradition des deutschen Volkes umgeben zu können.
Monopolherren, Junker und Militär stand nicht der Sinn nach Humanismus. Die Weimarer Republik wurde bestimmt durch die Aufholjagd, die der deutsche Imperialismus begann angesichts verlorenem Weltkrieg, Reparationszahlungen an die Sieger, größer werdendem Konkurrenzdruck unter den Monopolen und einer Arbeiterklasse, die sich erfolgreich unter der Führung der KPD zu organisieren anfing. Der Kapp-Putsch 1920, als erster Versuch, die faschistische Diktatur zu errichten, scheiterte jämmerlich an der geschlossenen Front des Proletariats. Es blieb nicht der letzte Versuch. Gegen Ende der zwanziger Jahre zeichnete sich immer deutlicher ab, dass für die Herrschaft der Monopole der einzige Ausweg im Faschismus lag.
Der Faschismus kommt nicht über Nacht, sondern durchläuft verschiedene Vorbereitungsetappen.
Dimitroff: „Alles das verringert indessen nicht die Bedeutung der Tatsache, dass vor der Errichtung der faschistischen Diktatur die bürgerlichen Regierungen in der Regel verschiedene Etappen durchlaufen und eine Reihe reaktionärer Maßnahmen durchführen, die den Machtantritt des Faschismus vorbereiten und unmittelbar fördern. Wer in diesen Vorbereitungsetappen nicht gegen die reaktionären Maßnahmen der Bourgeoise und gegen den anwachsenden Faschismus kämpft, der ist nicht imstande, den Sieg des Faschismus zu verhindern, der fördert ihn vielmehr.“[2]
Welche entscheidende Rolle dabei die Einschränkung bürgerlich-demokratischer Freiheiten und Rechte spielte, wollen wir am Beispiel der Schutzhaft aufzeigen.
Dieser Begriff taucht erstmals im September 1848 im „Preußischen Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ und im gleichnamigen Gesetz von 1850 auf. „Mit den ersten beiden Gesetzen erhielt die preußische Polizei nach der Niederschlagung der bürgerlich-demokratischen Revolution die Befugnis zu zeitlich befristeten Inhaftierungen unter dem Vorwand des Schutzes der eigenen Person ... Das Belagerungszustandsgesetz von 1851 ging noch weiter. Es ermächtigte die preußischen Militärbefehlshaber, zeitweise neben anderen Grundrechten auch das der persönlichen Freiheit ... aufzubeben. Rief der zuständige Kommandeur den Belagerungszustand aus, durften Personen unbefristet in „militärische Sicherungshaft“ eingeliefert werden, die keinerlei richterlicher Kontrolle unterlag.“[3] Durfte die Polizeihaft bisher nur wenige Tage verhängt werden, so stellt die zeitlich unbefristete Militärhaft eine völlig neue Kategorie dar.
Zumeist regional angewandt, zur Niederschlagung von Kämpfen revolutionärer Arbeiter und ihrer Organisationen[4], wurde dieses Gesetz nach Ausbruch des 1. Weltkriegs zum Hauptinstrument, um jeglichen inneren Widerstand gegen den Aggressions- und Raubkrieg zu unterdrücken. Und bei den Januarkämpfen 1919 und den späteren Ereignissen (Generalstreiks in Berlin und Mitteldeutschland) waren es tausendfache Misshandlungen und Erschießungen von Revolutionären durch das reaktionäre Militär. Durch Proteste und Streikdrohungen musste die Weimarer Nationalversammlung mit der Verabschiedung der Reichsverfassung vom 11. August 1919 das Belagerungszustandsgesetz aufheben. Doch die juristische Möglichkeit, verfassungsmäßige Grundrechte aufzuheben, blieb unbeschränkt erhalten, was sich änderte, war der Name: Der Ausnahmezustand ersetzte den Belagerungszustand. Und die Zahl der Schutzhäftlinge nahm bei den revolutionären Kämpfen im Jahr 1923 solche Größen an, dass das Militär sie in ehemaligen Kriegsgefangenenlagern oder auf Truppenübungsplätzen einsperrte, die Rede war damals bereits von Konzentrationslagern. Ende der Weimarer Republik griff Franz von Papen erneut auf die Schutzhaft zurück, die „drakonischen Ausnahmebestimmungen“ richteten sich explizit gegen die KPD.
Als den Nazis die Macht übertragen wurde, konnten sie daher auf beträchtliche Erfahrungen zurückgreifen, die vorangegangene Regierungen mit „Schutzhaft“ gesammelt hatten. Gleichwohl verwies Ernst Thälmann in seiner letzten Rede vor dem Zentralkomitee der KPD am 7. März 1933 in Ziegenhals auf die zu erwartenden „Steigerungsmöglichkeiten“ bis hin zu „Methoden des äußersten Terrors“: „Masseninternierung von Kommunisten in Konzentrationslagern, Lynchjustiz und Meuchelmorde an unseren tapferen antifaschistischen Kämpfern, insbesondere an kommunistischen Führern – das alles gehört zu den Waffen, deren sich die offene faschistische Diktatur bedienen wird.“
Die folgenden Ereignisse bestätigen diese Voraussage der KPD in der denkbar schlimmsten und leidvollsten Weise.
Am 30. Januar 1933 vereidigte Hindenburg ein Koalitionskabinett aus NSDAP, Deutschnationalen und Zentrum unter Hitler und von Papen, der mit seinen Beziehungen zum Adel und in die Spitzen der Industrie für die monarchistischen Tendenzen in den herrschenden Klassen stand , sowie dem Pressezaren Hugenberg, dem ehemaligen Generaldirektor von Krupp. Monopolkapital und NS-Führung hatten allen Grund mit schärfster Gegenwehr der organisierten Arbeiterklasse zu rechnen. Hitler befürchtete auch „schwere innenpolitische Kämpfe und eventuell den Generalstreik. Sicherlich brauche die Wirtschaft Ruhe.“ Somit ging es darum, die beste Gelegenheit zu bestimmen, um mit aller Macht loszuschlagen.
Schritt für Schritt wurde ein Klima der Spannung erzeugt. SS und SA stürzten sich noch brutaler auf ihre Gegner. Kundgebungen und Demonstrationen der Kommunisten wurden verboten und befohlen, mit allen Mitteln dort vorzugehen, wo die KPD zum Generalstreik aufrufe. Es folgten das Versammlungs- und Presseverbot und der zusätzliche Befehl, gegen Kommunisten, wenn nötig von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Göring begann, die Gewalt der Polizei mit der Brutalität der Nazischläger zu vereinen, setzte ca. 50.000 Mitglieder der SA, SS und des Stahlhelms als Hilfspolizisten zur Verstärkung der regulären Polizei ein, sanktionierte den Waffenbesitz von SA und SS, indem er anordnete, diesen „nationalen Organisationen Waffenscheine zu geben.“ Zur gleichen Zeit wurden die bereits während der Weimarer Republik angelegten Listen zu verhaftender Kommunisten auf den letzten Stand gebracht und mit Namen linker Intellektueller und Sozialdemokraten ergänzt.
Die Monopolisten mahnten wiederholt bei Hitler seine alten Zusagen an. Am 20. Februar sprach Gustav Krupp von Bohlen und Halbach für die bei Hitler zusammengekommenen Unternehmer, dass „es höchste Zeit“ sei, „Klarheit in innenpolitischen Fragen zu schaffen“ und dass „nur in einem politisch starken, unabhängigen Staate Wirtschaft und Gewerbe zur Entwicklung und Blüte kommen könnten“.[5]
Die Vorbereitungen für den großen Schlag waren getroffen, die Kräfte bereitgestellt und nun kam der geeignete Anlass am 27. Februar 1933: Der Brand des Reichtags. Noch an der Brandstelle frohlockte Hitler gegenüber Papen: „Niemand wird uns nun daran hindern, die Kommunisten mit eiserner Faust zu vernichten.“
Am 28. Februar verkündete Hitler die „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“, nach seinem Wortlaut eine „Verordnung zum Schutze der Gesellschaft gegen die kommunistische Gefahr“.
Spätestens in den ersten terroristischen Schritten der NS-Diktatur wurde klar: Es ging gegen die Arbeiterbewegung und deren Ideologie. Ausrotten und Zerschlagen des politischen Gegners und seiner Organisationen, progressive Kräfte einzuschüchtern und zu unterjochen, um so das deutsche Volk für eine nach innen und außen verbrecherische Politik gefügig zu machen. Der Terror mit außergerichtlichen Mitteln wurde in Deutschland besonders umfassend und brutal praktiziert.
Zu den weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen der Hitlerregierung zählte, das in Deutschland seit der Niederschlagung der bürgerlich-demokratischen Revolution von 1848/49 in Ansätzen bekannte juristische Instrument der Schutzhaft (siehe oben) extensiv auszuweiten und so den Massenverhaftungen politischer Gegner und deren Einweisung in Konzentrationslager einen legalen Anschein zu geben.
Die „Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes“ vom 4. Februar 1933 war den Bedenken gegenüber der Nazidiktatur von Seiten des bürgerlichen Lagers angepasst. Sie sah - zumindest auf dem Papier - eine zeitlich befristete Schutzhaft vor, war auf Fälle begrenzt, in denen zumindest der Verdacht einer Straftat vorlag und ließ ein Beschwerderecht an die Justiz zu.
Mit der „Verordnung zum Schutze von Volk und Staat“ vom 28.02.1933, für die man den Reichtagsbrand als Anlass brauchte, wurde der bis zur Zerschlagung des Faschismus währende Ausnahmezustand ausgerufen, anders ausgedrückt, die zwölf Jahre währende deutsche Bartholomäusnacht[4] juristisch eingeläutet. Gerichtet gegen Kommunisten und all diejenigen, die mit Kommunisten zusammenarbeiteten oder sie auch nur mittelbar unterstützten, war die Verordnung eine Blankovollmacht für den unbeschränkten Terror der Faschisten. Weder Festlegungen über die formellen Voraussetzungen der Schutzhaft, noch wer befugt war sie zu verhängen, noch wann, wo und wie lange sie zu vollstrecken war. Hinzu kam, dass für eine Reihe von Tatbeständen, u.a. Hochverrat und Brandstiftung, nur noch die Todesstrafe vorgesehen war.
Der rapide Anstieg der Häftlingszahlen angesichts der Massenverhaftungen stellte die Naziführung vor erhebliche Probleme, die es zu kanalisieren galt.
In fast allen großen Städten, Industriegebieten und Konzentrationspunkten der Arbeiterbewegung entstanden provisorische Haft- und Prügelstätten, in denen Antifaschisten unter primitivsten Bedingungen – zum Teil im Freien auf umzäunten Sportplätzen und Schulhöfen – hauptsächlich von örtlicher SA, aber auch von SS-Stürmen gefangen gehalten und oft grausamen physischen und psychischen Drangsalierungen ausgesetzt waren. Diese lokalen Folterstätten befanden sich meist in belebten Wohngebieten, in denen man die Schmerzensschreie der gequälten Opfer wahrnehmen musste. Diese vorsätzlich herbeigeführte Öffentlichkeit der Brutalität war Bestandteil der Politik, jeglichen Widerstand durch Abschreckung zu brechen.
Ihre Existenz bedeutete aber zugleich auch Risiken für das NS-System. Die öffentliche Misshandlung bewährter Funktionäre und Mitglieder der Arbeiterorganisationen demaskierte die soziale Demagogie des Faschismus. In ihrem Sadismus kannten die SA- und SS-Schergen keine Grenzen, brüsteten sich öffentlich mit ihren Untaten. Oft wurden auch Konservative aus persönlicher Rache verschleppt und misshandelt. Nicht selten wurden hier „alte Rechnungen“ aus den Kämpfen der Weimarer Republik beglichen. Die Bewohner der Umgebung waren gut informiert und schnell wurden die Verantwortlichen im In- und Ausland publik.
Die faschistische Schutzhaftpraxis war nicht nur ein millionenfacher Verstoß gegen internationale Rechtsgrundsätze, sondern fiel auf vormittelalterliche Rechtsnormen zurück. Dass niemand verhaftet werden darf, ohne die gegen ihn erhobene Beschuldigung zu erfahren und ohne Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft zu haben, war als bindendes Rechtsprinzip einer bürgerlich-demokratischen Ordnung bereits in der Habeas-Corpus-Akte von 1679 verankert worden.[6] In gleicher Weise ist als internationales Rechtsprinzip anerkannt, dass die Unantastbarkeit der Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers nur durch Gesetz eingeschränkt werden dürfen.[7]
Die juristischen Normen zur Ausgestaltung der Schutzhaft schrieben die staatliche Willkür nicht nur fest, sondern sie dienten zugleich dazu, den Terror zu organisieren und zu perfektionieren; andererseits waren sie darauf gerichtet, ihn hinter der Hülle der Legalität von Gesetzen zu verbergen.[8]
Einen ähnlichen Platz wie die Marterstätten der SA nahmen die sogenannten Schutzhaftabteilungen in Polizei- und Gerichtsgefängnissen und Strafvollzugsanstalten ein. In ihnen blieben die politischen Häftlinge längere Zeit als in den Prügelhöhlen eingesperrt. Sie waren weit über ihr eigentliches Fassungsvermögen hinaus belegt.
Das Regime ging dazu über, in leerstehenden Fabrikgebäuden, Rittergütern, ehemaligen Burgen, Klöstern, Truppenübungsplätzen und Kasernen Konzentrationslager zur längerfristigen Verwahrung politischer Gefangener einzurichten. Terrorstätten, die dem Wesen des deutschen Faschismus von Anfang an am ehesten entsprachen. Hier wurde der Terror in einem bis dahin ungekannten Maße organisiert, perfektioniert und anonymisiert. Zumeist bedeutete für den Häftling schon der erste Schritt in ein Konzentrationslager die absolute Preisgabe seiner Menschenwürde. Hatte sich das Lagertor einmal hinter ihm geschlossen, galt er als vogelfrei: Konzentrationslager dienten dem Nationalsozialismus als eines seiner wichtigsten Mittel zur Herrschaftssicherung. Sie waren Freiheitsentzugsanstalten, in die zunächst ausschließlich politische Gefangene, bald jedoch auch andere, insbesondere aus rassistischen Gründen Verfolgte administrativ und unbefristet eingeliefert wurden, um sie unter Aufhebung aller fundamentalen Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, zu isolieren, zu drangsalieren, bis zum Letzten auszubeuten und sie schließlich in ständig steigendem Maße zu ermorden.
Struktur, Anzahl und Opfer dieser Haftstätten unterschieden sich in den einzelnen Etappen der faschistischen Diktatur.
1 „Anders ist es beim Faschismus. Er ist keineswegs die Rache der Bourgeoisie dafür, dass das Proletariat sich kämpfend erhob. Historisch, objektiv betrachtet, kommt der Faschismus vielmehr als Strafe, weil das Proletariat nicht die Revolution, die in Russland eingeleitet worden ist, weitergeführt und weitergetrieben hat.“
2 Georgi Dimitroff, Bericht auf dem VII. Weltkongress der Kommunistischen Internationale, 2. August 1935
3 Klaus Drobisch, System der NS-Konzentrationslager 1933-1939, S. 16
4 Der preußische Innenminister Robert von Puttkammer forderte in seinem Antistreikerlass vom 11. April 1886 die Chefs der Zivilverwaltungen auf, „im Falle eines durch Arbeitseinstellungen veranlassten Aufruhrs sofort bei dem obersten Militärbefehlshaber die Erklärung des Belagerungszustandes ... zu beantragen.“ (Ignaz Auer, Geschichte des Sozialistengesetzes, Nürnberg 1929, S.146)
5 nach Klaus Drobisch aus „Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof“ (IMG) Bd. 35 S. 48
6 Im Jahr 1572 waren in der Nacht vom 24. August (dem Namenstag von Sankt Bartholomäus) Tausende von Hugenotten (französische Protestanten) niedergemetzelt worden.
7 Englisches Gesetz zum Schutz der Bürger vor willkürlichen Verhaftungen. Klaus Drobisch, S.28
8 In der Weimarer Reichsverfassung v. 11.8.1919 enthalten