Für Dialektik in Organisationsfragen
Die Tarifbewegung für die Einführung der 35 wurde im Juni 2021 mit dem Abschluss eines Rahmentarifvertrages beendet (siehe KAZ Nr. 376). Dazu stellte IGM-Bezirksleiterin Dietze für den Bezirk Berlin, Brandenburg und Sachsen (BBS) fest: „Jetzt geht es betrieblich weiter, auf einem anderen als dem typischen Weg.“
Zur Erinnerung: Der „andere“, der untypische Weg markiert die Geschichte einer vom IGM-Vorstand verursachten krachenden Niederlage. Das Diktat des Kapitals lautete, wenn ihr die 35 haben wollt, dann nur auf freiwilligem Wege und gegen Bezahlung. Mit dem „Rahmen“ dafür hat die IGM-Führung am 25. Juni 2021 unterschrieben, dass sie als Verhandlungspartner der Kapitalverbände für die 35 raus ist, und tarifvertraglich damit festgelegt, dass es keine tarifvertragliche Regelung gibt: Die 35-Stunden-Woche ist einschließlich der dafür von den Belegschaften zu erbringenden Kostenkompensation (Bedingung des Kapitals) nur über den Abschluss einer „freiwilligen Betriebsvereinbarung“ zwischen Betriebsrat und den in den Ost-Kapitalverbänden organisierten Einzelkapitalisten möglich. Das geht nur über eine sogenannte Öffnungsklausel im bzw. zum Manteltarifvertrag, in dem die tarifliche Arbeitszeit festgelegt ist. In § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) heißt es zum Schutz der Tarifautonomie dazu: „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
Die Konsequenz aus der vereinbarten Öffnungsklausel ist die Tatsache: Es gibt zurzeit – zumindest für die Laufzeit der freiwilligen Betriebsvereinbarungen – keine flächentarifvertragliche Regelung, keine Haustarifverträge und ebenfalls keinen Warn- und/oder 24-Std.-Streik – kurz, kein Streikrecht der IGM. Auch nicht um die 35-Stunden-Woche in der Metall- und Elektroindustrie Ost, die – wie bereits beschlossen – im sogenannten „Häuserkampf“ durchzusetzen ist. Ihre Durchsetzung wird bzw. ist mit dem Betriebsrat einem Gremium übertragen, dem vom Gesetz ausdrücklich die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Kapitalisten, also mit dem Klassenfeind auferlegt und jeder Streikaufruf untersagt ist. Dafür gilt im Betriebsverfassungsgesetz für Betriebsrat und Kapitalist: §74 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt werden ...“
Dazu hieß es bereits am 5. November 2021 in einer Info der IGM Bezirksleitung Berlin, Brandenburg und Sachsen (BBS): „Immer mehr Ost-Betriebe gehen auf 35 runter“. In der neuen „metall-Dein Magazin“ (ehemals metallzeitung) wird in den Ausgaben für November/Dezember 2021 und Januar/Februar 2022 hierzu berichtet, dass die Betriebsräte und die IGM bei den Autokapitalisten BMW Leipzig und Mercedes Ludwigsfelde „die schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit durchgesetzt haben.“ Bei BMW gilt dabei ab 1. Januar 2022 die 37-Stunden-Woche, ab dem 1. Januar 2024 die 36- und nach weiteren 2 Jahren ab 1. Januar 2026 die 35-Stunden-Woche, „wie im Westen“.
Die Mercedes Belegschaft in Ludwigsfelde muss dafür lt. Presse-Info des BBS-Bezirks vom 16.12.2021 allerdings noch ein Jahr länger, insgesamt 5 Jahre malochen. Die Arbeitszeit wird in 2 Schritten reduziert. Gemäß Vereinbarung ab dem 1. Januar 2022 mit einer Laufzeit von 5 Jahren auf 36 Stunden und ab 1. Januar 2027 auf die 35-Stunden-Woche. Für die Kosten gilt die Aussage von BBS-Bezirksleiterin Dietze im Podcast-Beitrag von Ende Juni 2021: „Bei der Absenkung der Arbeitszeit entstehen den Unternehmen Kosten“ und da denkt die IGM z. B. an eine Teilkompensation, bei der „die Arbeitnehmer davon etwas mitfinanzieren ...“ (siehe KAZ 376).
Für die Kolleginnen und Kollegen bei BMW Leipzig und Mercedes Ludwigsfelde heißt es zum „Mitfinanzieren“ in obigen IGM-Infos: „Die Belegschaft bringt im Gegenzug als Teilkostenkompensation vorübergehend das neue Transformationsgeld mit ein, das IG Metall und Arbeitgeberverbände in der Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie im ersten Halbjahr 2021 eingeführt haben.“
Mit dem „Gegen- oder auch Schachzug“ reißen sich die von Milliardenprofiten gequälten Auto- und alle anderen Metall- und Elektro-Kapitalisten unter die Nägel, was für Metallerinnen und Metaller tarifvertraglich vereinbart wurde. Für 2022 18,7 Prozent und ab 2023 27,6 Prozent eines Monatsentgelts, bis die freiwillige Verkürzung der Ausbeutungswoche auf 35 Stunden erreicht ist. Das Mercedeskapital in Ludwigsfelde ist 2027 bis Jahresmitte noch mit einer Trafogeld-Hälfte dabei.
Am 22. November 2021 hat die IGM-Bezirksleitung für Niedersachsen Sachsen-Anhalt in einer Presse-Info mitgeteilt, dass der „tarifliche Rahmen“, der dem Metall- und Elektrokapital das Absahnen ermöglicht, auch für Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurde. IGM-Bezirksleiter Thorsten Gröger hat dazu festgestellt: „32 Jahre nach dem Mauerfall haben wir nun eine Option, stufenweise die 35-Stunden-Woche in den Betrieben einzuführen. Damit wird Schritt für Schritt die soziale Einheit vollzogen und die Arbeitszeitmauer bröckelt.“
Gemessen an den bisher von der IGM bekannt gemachten Vereinbarungen heißt das für die Ost-Betriebsräte und Belegschaften: Fürs „Mauerbröckeln“ von einer Stunde von 38 auf 37 Stunden haben sie ab 1996 über 25 Jahre für die Kapital-Profite ihre Haut zu Markte getragen. Und für die nächsten Brocken aus der Mauer zu bröckeln, die 2 Stunden bis zur 35-Stunden-Woche ab 01.01.2026 oder 2027 heißt es – wie oben bereits angemerkt – noch 4 bzw. 5 weitere Jahre schuften. Für eine Stunde Arbeitszeitverkürzung mindestens 2 Jahre. Was hierbei nach 32 bzw. mit der 35 ab Januar 2027 nach 37 Jahren Schufterei auf dem jetzt vereinbarten „untypischen Weg“ für die Metallerinnen und Metaller an „sozialer Einheit“ rauskommt, ist nichts „wie im Westen“. Das ist eine neue Form zur Aufrechterhaltung der Spaltung. Eine Verhöhnung aus dem Repertoire jahrelanger Diskriminierungen, Demütigungen und Entrechtungen. Bei der Weitergeltung des Flächentarifvertrages über die 38-Stunden-Woche, wird die 35 mehr oder weniger zur freiwilligen Sozialleistung des Kapitals erklärt. Das ist die rechtliche Position einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG). In der Regel markiert sie eine nicht gesetz- oder tarifvertraglich vorgeschriebene, eine freiwillige Zusatzleistung des Kapitals für oder an die Belegschaft. Sie kommt „nur zustande, wenn Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hergestellt werden kann.“ (Christian Schoof, Betriebsratspraxis von A bis Z, 8. Auflage, S. 633 Bund Verlag GmbH, Frankfurt am Main 2007)
Wie bereits seit Mitte 2021 setzt die IGM-Führung aufs „Einvernehmen“ oder wie die Bezirksleitung Niedersachsen Sachsen-Anhalt es ausdrückt: dass auf der Basis des tariflichen Rahmens „mehr konkrete Regelungen in den Betrieben folgen können.“
Die gehen aber nur bei der Existenz eines Betriebsrates und mit Metall-Tarifbindung für den „tariflichen Rahmen“. Ohne Streikrecht werden dabei die Verhandlungen mit den Einzelkapitalisten zu Bittgängen oder je nach Situation zur „kollektiven Bettelei“. Das Kapital behält hierbei alles in der Hand und hat die „Option“, sein „Einvernehmen“ so lange zu verweigern, bis die „konkreten Regelungen“ und die Marge der Kompensationsleistungen stimmen, die den Belegschaften aus den Knochen gepresst werden sollen. In dem Zusammenhang ist bisher nicht zu hören oder zu lesen, welche Laufzeiten, Kündigungsfrist-, und möglichen Nachwirkungsregelungen bei den bisherigen Abmachungen vereinbart wurden. In seinen Mitteilungen behauptet der IGM-Vorstand den „tariflichen Rahmen“ betreffend – kündbar zum 31. Januar 2024: „Die Beschäftigten haben dafür mit 24-Stunden-Warnstreiks Druck gemacht.“
Damit ist den Ost-Metallerinnen und Metallern einiges untergejubelt worden. Sie haben weder für die Aufgabe des Streikrechts der IGM noch für freiwillige Betriebsvereinbarungen und den damit verbundenen Flickenteppich – in jedem Betrieb eine andere Regelung – und auch nicht für Kompensationsleistungen gestreikt. Ein Blick auf und in die Flächen- und Manteltarifverträge West macht klar, worum es gegangen ist und noch immer geht. Um die tarifvertragliche Durchsetzung der 35-Stunden-Woche im Osten. Bei dem, wofür die Ost-Belegschaften jetzt das „Einvernehmen“ mit den Kapitalisten durchsetzen sollen und müssen, führen die freiwilligen betrieblichen 35 zwangsläufig zu weniger Tarifbindung in der Metall- und Elektroindustrie Ost. Wir haben dazu bereits in der KAZ 376 eine Aussage vom Bund Deutscher Arbeitgeber (BDA) zitiert. Aus aktuellem Anlass nochmals die Feststellung von BDA-Präsident Rainer Dulger zur Tarifautonomie: „Mehr Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und gesetzliche Tariftreueregeln sind das Gegenteil dessen, was die Tarifautonomie ausmacht – nämlich Freiwilligkeit. Dazu ist es wichtig, dass die Tarifvertragsparteien ihre Tarifverträge stärker und dauerhaft mit Öffnungsklauseln versehen und den Betriebspartnern eigene Handlungsspielräume geben.“
Es ist nicht auszuschließen, dass vor allem die Metall- und Elektro-Kapitalisten schon bei der nächsten Tarifrunde versuchen, die Freiwilligkeit unter Hinweis auf die funktionierenden „eigenen Handlungsspielräume“ der „Betriebspartner“ im Osten zum Prinzip für Lohn-, Differenzierungsklauseln wie gehabt oder andere Forderungen zu machen. Dann muss von den Belegschaften ausgehend in der IGM durchgesetzt werden, was die IGM-Führung bisher ablehnt: Die Mobilisierung der ganzen Organisation, der Betriebe, der Belegschaften in Ost und West, um mit mehr als nur 24-Stunden-Warnstreiks die nächste freiwillige Betriebsvereinbarung mit Kompensationsforderungen zu verhindern. Das ist ebenso die Übung und Voraussetzung dafür, um die freiwillige 35 zum tarifvertraglichen Rechtsanspruch zu machen und die Spaltung in Ost und West wenigstens in dieser Hinsicht zu beenden.
Ludwig Jost
In den westlichen IGM-Tarifgebieten gilt die 35-Stunden-Woche für alle in der IGM organisierten Belegschaftsmitglieder in den Betrieben der Kapitalverbands- und tarifvertragsgebundenen Kapitalisten in der Metall- und Elektroindustrie. Im Falle einer TV-Kündigung gilt automatisch § 4 Abs 5. Tarifvertragsgesetz, die sogenannte „Nachwirkung“: „Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“
Diese Regelung stellt sicher, dass die Gewerkschaftsmitglieder nicht in ein Loch fallen, wenn ein TV mit dem Ziel gekündigt wird, z. B. höhere Löhne o. a. durchzusetzen, dafür verhandelt wird oder sie zum Streik aufgerufen werden (Streikrecht der IGM). Soll die Nachwirkung ausgeschlossen werden, ist das ausdrücklich vertraglich festzuschreiben – ein sehr seltener Vorgang.
Die juristisch nicht erzwingbare „freiwillige Betriebsvereinbarung“ gilt abhängig vom zurzeit geltenden „tariflichen Rahmen“ nur in den Betrieben mit Betriebsrat, für die sie – wie bei BMW, Mercedes und den anderen – abgeschlossen wurden und werden. Eine Nachwirkung sieht das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor. Wird sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart, ist der Vertrag mit dem vereinbarten Kündigungstermin beendet. Es gibt kein Streikrecht.
Nach Info der Süddeutsche Zeitung SZ vom 27.12.2021 geht BBS-Bezirksleiterin Birgit Dietze davon aus, dass bis Ende 2022 rd. 80 Prozent der Betriebe eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen werden.
Zum 31.12.2020 betrug der Anteil der Ost-Betriebe mit Betriebsrat (BR) und Tarifbindung (Branchen-TV) 14 Prozent und ohne BR und TV 50% von der Gesamtzahl aller Betriebe. 82 Prozent sind ohne Tarifbindung. Für 43 Prozent aller Ost-Beschäftigten gilt dabei ein tarifvertraglicher Rechtsanspruch und für 57 Prozent nicht.
Auch in den Westbetrieben ist die Tarifbindung innerhalb von 15 Jahren von 41 % in 2005 um 13 Prozent auf 28% in 2020 mit der Folge gesunken: Tarifbindung gilt nur noch für 53% aller Beschäftigten und abgesehen von einer tarifvertraglichen Orientierung für 47 Prozent nicht mehr. Die Zahl für Betriebe mit Betriebsrat und Tarifvertrag liegt hierbei bei 24% und ohne beides bei 41 Prozent. (Zahlen Betriebspanel vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) zum 31.12.2020, WSI Hans-Böckler-Stiftung)