Für Dialektik in Organisationsfragen
Dazu müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass es in der BRD kein gesetzlich geregeltes Streikrecht gibt, auch nicht nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Bekannterweise wird sich darauf bei Warnstreiks und generell bei Streik gerne als geregeltes und garantiertes Streikrecht berufen. Wäre das so, gäbe es bei den IGM-Gewerkschaftstagen nicht immer wieder Anträge zu einer „umfassenden Regelung“ des Streikrechts. Auch dem 25. IGM-Gewerkschaftstag im vergangenen Oktober lagen aus den Geschäftsstellen Aachen, Gera und Ruhrgebiet Mitte Anträge zum Streikrecht zur Beschlussfassung vor. Dabei fordert die Geschäftsstelle Ruhrgebiet Mitte von der IGM, die Bundesregierung aufzufordern, „das Streikrecht gemäß dem Artikel 6, Absatz 4 der europäischen Menschenrechts- und Sozialcharta, die Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) und 98 (Versammlungsfreiheit) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) auf nationaler Ebene umzusetzen.“
Der Antrag enthält damit alle wichtigen in den Vertragsstaaten und teilweise international das Streikrecht betreffenden Punkte. Dabei bestimmt Artikel 6 Absatz 4 Europäische Sozialcharta, dass „das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen“ anerkannt ist.
Die Europäische Sozialcharta ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der seit dem 26.02.1965 in Kraft ist, unter anderem die Gewährung von Arbeitskampffreiheit thematisiert und durch den Bundestag ratifiziert wurde.
Nach Meinung des Sachverständigenausschusses, der das zuständige Organ für die Kontrolle der Einhaltung der Sozialcharta durch die Vertragsstaaten ist, verstößt das deutsche Arbeitskampfrecht mit seiner Begrenzung auf tariflich regelbare Ziele sowie das gewerkschaftliche Streikmonopol gegen die Sozialcharta. Das Ministerkomitee des Europarats erteilte am 03.02.1998 der Bundesrepublik die „Empfehlung, die Ergebnisse des Expertenausschusses zu berücksichtigen.“
Der geschilderte Sachverhalt ist bzw. müsste jeder gewerkschaftlichen Rechtsabteilung in Schriftform vorliegen und bekannt sein. Offensichtlich weniger oder gar nicht bei den mit der Bewältigung von Fairwandel- und Transformations-Visionen beschäftigten Spezialisten aus der IGM Vorstandsetage. Sie haben alle drei dem Grundsatzantrag zugeordneten Anträge zum Streikrecht abgelehnt bzw. von der Antragsberatungskommission ablehnen lassen. Damit wenden sie sich gleichzeitig gegen die jetzt seit 26 Jahren bestehende Aufforderungs-Empfehlung des Europäischen Ministerkomitees an die deutsche Regierung, das Streikrecht zu korrigieren. Das Arbeitskampfrecht in der BRD ist Richterrecht, das Recht bzw. der Rechtsbruch, den sich die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht, das BAG mit der Nichtanwendung von Artikel 6 Abs. 4 der EU-Sozialcharta zusammengezimmert haben. Offensichtlich wollen die sozialdemokratischen Gewerkschaftsführer sich diesen Zustand erhalten. Er gibt ihnen immer wieder die Möglichkeit, Forderungen nach General- oder generell nach politischem Streik mit Hinweis auf BAG-Verbote auf Gewerkschaftstagen und sonstigen Konferenzen abzulehnen und Diskussionen darüber abzuwürgen. Dabei haben sie es in 26 Jahren nicht zu einer gewerkschaftlichen Kampfaufgabe gemacht, das EU-Recht auf politischen Streik, die Aufforderung des Europäischen Ministerkomitees durch Demonstrationen Warnstreiks/Streiks in der BRD durchzusetzen. Zu entsprechenden Forderungen heißt es in der Regel, dass der Kampf dafür weitergeht und die Hoffnung auf die Einsicht der das EU-Recht brechenden Arbeitsrichter – LAG und BAG – nicht aufgegeben wird. Der IGM-Vorstand hat dem Gewerkschaftstag erklärt, dass die vom deutschen Imperialismus diktierte EU für Garantien und Sicherungen zuständig ist. Das hat er in seinen fünf dem Gewerkschaftstag zu Beschlussfassung vorgelegten Anträgen mit einem einzigen Satz erledigt. Im Grundsatzantrag wird auf Seite 35 gefordert: „Das Streikrecht ist als zentrales Grund- und Menschenrecht durch die EU zu schützen.“
Ludwig Jost