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Für Dialektik in Organisationsfragen

Besichtigung der Grundrechte

Teil 13 – Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung

Am 25. Juli 2023 hat ein 62-jähriger Mann in seiner Wohnung am Brunsbütteler Damm in Berlin-Spandau seinem Leben ein Ende gesetzt. Um 9.30 war eine Gerichtsvollzieherin in Polizeibegleitung vor der Wohnung erschienen, um eine Zwangsräumung durchzuführen. Der Mieter drohte, auf die Eindringlinge zu schießen. Ein Sondereinsatzkommando der Polizei stürmte gegen 17.30 Uhr die Wohnung und fand den Mieter tot auf. Die Räumung konnte erfolgreich durchgeführt werden.[1]

Mindestens 27.319 Wohnungen sind im Jahr 2022 in Deutschland zwangsgeräumt worden[2]. Zehntausende Menschen werden Jahr für Jahr mit dieser Barbarei konfrontiert. Man braucht nicht viel Fantasie, um nachzuvollziehen, dass es dabei immer wieder zu psychischen Ausnahmezuständen bei den Betroffenen kommt. „Es wird von Psychologen davon ausgegangen, dass der Verlust der Wohnung dem Tod eines nahen Angehörigen gleich kommt.“[3]

Wie ist all das mit dem Artikel 13 des Grundgesetzes vereinbar, in dessen ersten Absatz es schlicht und einfach heißt:

Art. 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Das heißt – nicht nur nach dem Wortlaut, sondern nach der ansonsten gültigen Rechtsprechung: Nicht die Wohnung als Eigentum des Hausbesitzers ist unverletzlich. Sondern die Wohnung, in der du wohnst – ob sie dir gehört, ob du sie gemietet hast, oder ob du aus anderen Gründen darin wohnst – ist unverletzlich. Die immer häufiger werdenden Zwangsräumungen wegen Mietschulden sind eindeutig ein Verstoß gegen das Grundgesetz Art. 13. Und dieser Verstoß ist im Jahr 2013 sogar durch eine Änderung im Mietrecht unter der Regierung von CDU und FDP verschärft worden:

„Bisher war es so, dass ein Vermieter zuerst eine Räumungsklage erheben musste, um einen Mieter bei Mietrückständen aus der Wohnung herausklagen zu können. Dadurch kam es zwangsläufig zu einer Gerichtsverhandlung, bei der auch der Mieter gehört wurde. Nunmehr tritt künftig an die Stelle der bisherigen Regelung das Verfahren der einstweiligen Verfügung. Mit der kann der Vermieter die zwangsweise Räumung der Wohnung wesentlich schneller beantragen.

Die Krux hierbei ist, dass die Gerichte künftig nur noch nach Aktenlage entscheiden werden müssen. Dadurch wird das Grundrecht der Mieter auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung quasi ausgehebelt. Bis dato war es so, dass der Mieter bei einer Räumungsklage so lange in seiner Wohnung bleiben konnte, bis das Gericht zu seinen Gunsten oder Ungunsten entschieden hatte. Dieses entfällt im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Der Mieter kann deswegen von unmittelbarer Obdachlosigkeit durch polizeiliche Zwangsräumung bedroht sein. Dies ist dann der Fall, sobald der Vermieter diese Verfügung in den Händen hat – und das bevor ein Gericht überhaupt über eine Räumung abschließend entschieden hat.“[4]

Mit Zwangsräumungen werden Arbeiter für ihre Hungerlöhne bestraft. Mit Zwangsräumungen werden Erwerbslose für ihre Erwerbslosigkeit bestraft.

Da macht diese Bourgeoisie nicht mal vor Seuchenschutzmaßnahmen Halt. Die ganze Zeit während der Corona-Maßnahmen ging es weiter mit den Zwangsräumungen. In einem Fall in Berlin wurde sogar bekannt, dass eine Mieterin geräumt wurde, die vom Gesundheitsamt zur Quarantäne verpflichtet worden war. Wer im Jahr 2020 von seiner Wohnung durch Gerichtsvollzieher und Polizei auf die Straße befördert worden war, wurde dort von den großen, ernsten Plakaten der Bundesregierung begrüßt mit der Mahnung: „Wir bleiben zu Hause!“

Es muss aufhören mit den Zwangsräumungen – Schulden können auch anders eingetrieben werden. Wer z. B. einen Kredit bei der Bank nicht mehr zurückzahlen kann, wird auch nicht auf die Straße gesetzt. Da gibt es Maßnahmen wie Lohnpfändung, Privatinsolvenz etc. Alles nicht schön und sehr belastend, aber man fliegt eben nicht auf die Straße. Es wäre eine rein demokratische Maßnahme der Gleichbehandlung aller Schuldner im Sinne der Unverletzlichkeit der Wohnung, die Zwangsräumungen bei Mietschulden zu verbieten. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Strafe, Menschen den Strom oder das Gas abzuschalten. Auch das ist ein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Aber es gibt ja nicht nur wegen Mietschulden, sondern sehr häufig auch aufgrund von „Eigenbedarf“ Kündigungen und in der Folge Zwangsräumungen. Der „Eigenbedarf“ ist sehr oft nur vorgeschoben. Da besteht dann der „Eigenbedarf“ darin, aus der Wohnung mehr Rendite rauszuholen. Und das ist oft sehr schwer nachzuweisen. Übrigens ist nirgends festgelegt, wie lange der „Eigenbedarf“ zu dauern hat. Der Wohnungseigentümer kann z. B. für einen Monat einen Verwandten als Strohmann in der Wohnung unterbringen, um anschließend dann doch mit der Wohnung zu machen, was er will.

Auch das muss aufhören. Eigentümer haben sehr viel bessere Chancen auf diesem einer Schlangengrube ähnelnden Wohnungsmarkt eine Wohnung zu bekommen als ihre Mieter. Die meisten würden sicherlich niemals in eine der von ihnen vermieteten Wohnungen ziehen und auch keine Verwandten dort unterbringen. Die Eigenbedarfskündigung zu verbieten, macht die Vermieter bestimmt nicht arm und schon gar nicht obdachlos. Aber es wäre auch das eine demokratische Maßnahme gegen die Verelendung, gegen die zunehmende Barbarei.

Wir sehen an diesen Beispielen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung gewisse materielle Bedingungen braucht. Ohne das schmilzt dieses Grundrecht wie Eis in der Sonne. So wie Bertolt Brecht eben dieses Grundrecht in der Weimarer Verfassung auf die Schippe genommen hat: „Wenn wir eine Wohnung hätten / Wäre diese Wohnung unverletzlich“.

Von diesen materiellen Bedingungen sehen wir im Grundgesetz nichts. Dieser Verzicht auf Konkretheit ist uns bei unserer Besichtigung schon an anderer Stelle aufgefallen, z. B. bei der „Würde des Menschen“. In der Verfassung der Weimarer Republik wurde sich wenigstens darum bemüht, neben der Unverletzlichkeit der Wohnung auch mal auf die Notwendigkeit der Wohnung selbst hinzuweisen: „Art. 155: Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen. (...) Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Forderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. (...) Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. (...)“[5]

Trotz all dieser schönen Vorsätze konnte die Weimarer Republik das Problem der Wohnungsnot genauso wenig lösen wie vorher das Kaiserreich und andere kapitalistische Länder. Insbesondere ab Ende der Zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts nahmen die Zwangsräumungen im großen Ausmaß zu. Aber auch der Widerstand dagegen wuchs. Allein im Jahr 1932 konnten in Groß-Berlin 1000 Zwangsräumungen verhindert werden – nicht durch die Anrufung von Gerichten unter Berufung auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und die schönen Verpflichtungen des Staates gemäß Artikel 155 der Weimarer Verfassung. Sondern durch proletarische Massenaktionen.

Es wird ja immer wieder gern betont, dass man die Lehren aus den Fehlern der Weimarer Verfassung gezogen habe. Eine Lehre für die neu gegründete BRD 1949 war dann wohl, dass man gegen die Wohnungsnot sowieso machtlos ist, weil man einen kapitalistischen, imperialistischen Staat wieder errichten wollte. Und deshalb ließ man die Verpflichtungen, wie sie in der Weimarer Verfassung niederlegt sind, im Grundgesetz einfach weg. So sieht eine der Lehren aus, die man gezogen hat. Man schweigt sich aus und schwurbelt inhaltslos was über die Unverletzlichkeit der Wohnung ...

Für die Verfassung der DDR von 1949[6] war der Artikel 155 aus der Weimarer Verfassung überarbeitet worden. Er lautete:

„Art. 26. Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht und jeder Mißbrauch verhütet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. Jedem Bürger und jeder Familie ist eine gesunde und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu sichern. Opfer des Faschismus, Schwer-Körperbehinderte, Kriegsgeschädigte und Umsiedler sind dabei bevorzugt zu berücksichtigen.“[7]

Nun war die DDR 1949 auch noch kein sozialistischer Staat. Die Wohnraumversorgung hatte sich durch die Kriegszerstörungen enorm verschlechtert. Günstig war aber, dass die Macht des Kapitals durch die Enteignung der monopolistischen Kriegsverbrecher sehr geschrumpft war, der Einfluss der Arbeiterklasse gewaltig gewachsen war. Unter dem Schutz der Roten Armee war es hier möglich, tatsächliche Lehren aus dem Untergang der Weimarer Republik zu ziehen, die antifaschistisch-demokratische Umwälzung zu vollziehen und in diesem Sinne auch durch den Kampf um menschenwürdige Zustände den noch vorhandenen Kapitalisten Schranken zu setzen.

Obwohl die Zwangsräumung eine der schlimmsten Verletzungen der Wohnung ist, hatten das die „Väter des Grundgesetzes“ gar nicht im Auge. In bürgerlichen Verfassungen muss die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert werden, weil sie eine der politischen Voraussetzungen der ungestörten kapitalistischen Ausbeutung ist, einschließlich der Tatsache, dass selbst freie Lohnarbeiter ihr Eckchen brauchen, wo sie Nachwuchs zeugen, austragen und aufziehen und mal eine Mütze Schlaf für den nächsten Arbeitstag nehmen können. Dass dies im Kapitalismus für viele nicht mal in der erbärmlichsten Form bereitgestellt werden kann, ist eine Frage, mit der das Grundgesetz in seiner majestätischen Würde nichts zu tun hat.

Sondern im Wesentlichen geht es da um die Unverletzlichkeit der Privatsphäre der Kapitalisten. Sie können zwar mit völlig legalen Mitteln ihre Millionen- und Milliardengewinne aus der Arbeiterklasse herausholen, aber diese legale Reichtumsaneignung genügt ihnen in der Regel nicht. Und so müssen auch Vorkehrungen getroffen werden, dass nicht irgendwelche Lappalien (jedenfalls Lappalien in ihren Augen) gleich dazu führen, dass man die Polizei im Haus hat oder sonst wie staatlicherseits in seinen Gemächern belästigt wird. Deshalb sind mögliche Einschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung durch staatliche Eingriffe im Grundgesetz definiert worden. Im zweiten Absatz geht es um Durchsuchungen:

Art. 13 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Viele Linke, Antifaschisten, Antimilitaristen haben schon erleben müssen, dass selbst die Vorschrift „nur durch den Richter“ kaum einen Schutz vor ungerechtfertigten und politisch motivierten Durchsuchungen bietet, die nicht der Aufklärung von Verbrechen, sondern der Einschüchterung dienen. Ein kleiner Lichtblick ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023:

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung wegen einer sogenannten ‚,Adbusting-Aktion‘ wendet.

Beim sogenannten ‚Adbusting‘ werden Werbeplakate im öffentlichen Raum in einer Weise verfremdet beziehungsweise umgestaltet, dass deren ursprünglicher Sinn abgeändert oder lächerlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2019 von der Polizei an einer Berliner Bushaltestelle beim Öffnen eines Schaukastens beobachtet, um das dortige Werbeplakat der Bundeswehr herauszunehmen und durch ein optisch sehr ähnliches, verfälschtes Bundeswehr-kritisches Plakat zu ersetzen (Der Text der Bundeswehr, bei dem es um Werbung von IT-Kräften ging, lautete: ‚Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?‘ Auf dem geänderten Plakat hieß es dann: ‚Kein Dienst an der Waffe geht ohne Waffe!‘ E.W.-P.). Die Polizei stoppte das Vorhaben. Im Juni 2019 stellte die Polizei im Berliner Stadtgebiet vergleichbare Fälle veränderter Werbeplakate der Bundeswehr fest. Daraufhin ordnete das Amtsgericht wegen des Geschehens im Mai 2019 die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung erfolgte im September 2019. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Durchsuchung in ihren Grundrechten verletzt.

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit sprechen insbesondere die fehlende Schwere der Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren.“[8]

Die Freude über dieses Urteil sollte uns nicht den Blick verstellen, dass dies gerade hinsichtlich dieses Grundgesetzartikels eben nur ein sehr kleiner Lichtblick ist, und dass er nicht von selbst kam, sondern durch kämpfende Antimilitaristen erreicht wurde.

Ein regelmäßiger und inzwischen vom Bundestag legalisierter Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung ist die Durchsuchung von Unterkünften der Asylbewerber ohne richterlichen Beschluss. Vorreiter war die bayerische Staatsregierung. Ihr „Integrationsgesetz“ wurde 2016 gegen breiten demokratischen Widerstand verabschiedet. Es verpflichtet zur „Leitkultur“ und erfindet deutsche Staatsbürger zweiter Klasse – das sind Menschen, die nicht bis zur Großelterngeneration ihre deutsche Abstammung beweisen können. In diesem Gesetz wird auch ausdrücklich der Artikel 13 des Grundgesetzes außer Kraft gesetzt. Die Praxis, Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss und ohne Gefahr im Verzug durchzuführen, war aber auch ohne solch ein Gesetz bundesweit im Gange. In Berlin hat im Jahr 2019 die Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linkspartei) zeitweise gegen den Koalitionspartner SPD durchgesetzt, dass die Polizei nicht mehr ohne Durchsuchungsbeschluss in die Unterkünfte der Asylsuchenden marschieren durfte.[9] Dies wurde aber bald wieder insofern rückgängig gemacht, als das Betreten der Unterkunft zum Zweck der Abschiebung eines oder mehrerer Insassen erlaubt wurde, d.h. zwischen „Durchsuchen“ und „Betreten“ ein Unterschied gemacht wird. Solche irrwitzigen Unterscheidungen fanden sich auch sonst in der Rechtsprechung, das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass zwischen „Durchsuchen“ und „Betreten“ ein Unterschied sei, dass durch „Betreten“ gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit nicht verstoßen werde.[10] Wenn also irgendwann mal eine Horde Polizisten deine Wohnung einfach nur ungefragt und unangekündigt betritt, ist dir noch gar nichts Schlimmes passiert. Das muss man erstmal begreifen ...

Am 18.01.2024 ist das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ vom Bundestag verabschiedet worden. Es entrechtet und schikaniert noch mehr die Asylsuchenden, als es bisher schon der Fall war, und verspricht mit großem Theaterdonner Abschiebungen im großen Stil. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist für Asylsuchende aufgehoben, wenn es um Abschiebungen geht. Die Polizei kann in einer gesamten Unterkunft nach „Ausreisepflichtigen“ suchen, kann egal wessen Zimmer betreten und das unangemeldet und zu jeder Tages- und Nachtzeit (schon vorher ist die Polizei gern um vier Uhr nachts in die Unterkünfte einmarschiert). Hauptsache, niemand taucht unter, bevor man ihn abschieben kann, so Nancy Faeser.

Natürlich ist der Artikel 13 nicht das einzige Grundrecht, das mit diesem neuen Gesetz in den Staub getreten wird. Aber es zeigt doch exemplarisch, wie man mit Menschen umzugehen gedenkt – denn glaube niemand, dass diese Lawine von Entrechtungen uns alle nicht irgendwann treffen kann!

Die folgenden schwer leserlichen Abschnitte wurden 1998 in das Grundgesetz eingefügt und bekamen im Volksmund die unauslöschliche Kennzeichnung: „Großer Lauschangriff“:

Art. 13 (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

Art. 13 (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

Art. 13 (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Art. 13 (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

Diese mühseligen und verwickelten Absätze zeigen nur eins: Die technischen Kontrollmöglichkeiten (die seit 1998 bekanntlich sehr verbessert wurden) sind selbst für die Bourgeoisie außer Kontrolle geraten. Wer links und politisch aktiv ist, sollte ein paar Regeln im Kopf haben:

1. In unseren Wohnungen und mit unseren technischen Kommunikationsmitteln sind wir vor staatlicher Beobachtung nicht sicher.

2. Dabei sind nicht Google, Facebook etc. unser Hauptproblem, sondern die deutsche Polizei, der deutsche Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD).

3. Der größte Leichtsinn ist es, nur bestimmte Kommunikationsplattformen (wie z. B. Facebook oder WhatsApp) als unsicher zu erklären, andere Plattformen aber für sicher zu halten. Es ist alles unsicher, wir haben nicht die Macht über diese Technik!

4. Bei manchen Gelegenheiten kann es besser sein, statt in Gebäuden zu reden, Zettelchen auszutauschen oder sich im Wald und auf der Heide zu treffen.

Der Absatz 7 des Artikels 13 ist noch aus dem Jahr 1949 und war vor dem „Großen Lauschangriff“ Absatz 3:

Art. 13 (7, früher 3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Es ist leicht zu erkennen, dass die hier genannten Eingriffe und Beschränkungen „auf Grund eines Gesetzes ... zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sehr viel mit dem jeweiligen Klassenstandpunkt zu tun haben, die Anwendung dieser Bestimmung also vom Kräfteverhältnis abhängt.

Zum Beispiel Seuchengefahr: Da wurde angeblich zum Schutz gegen Corona ein ganzer proletarischer Wohnblock abgeriegelt, wie in Göttingen[11]. Inzwischen stellte das örtliche Verwaltungsgericht klar, dass es nicht zulässig war, die ca. 700 Bewohner dieses Wohnkomplexes tagelang einzuzäunen und ihrer Freiheit zu berauben – ein Urteil, das sicher nicht unbeeinflusst von den damaligen demokratischen Protesten und Solidaritätsbekundungen in Göttingen war.

Behebung der Raumnot“ – auch das steht in diesem Abschnitt. Da kommt einem doch gleich die angebliche „Überforderung“ von uns Deutschen durch die Flüchtlinge in den Sinn. Wobei „Raumnot“ – siehe der Anfang dieses Artikels – ja nicht nur Flüchtlinge betrifft. Und so könnte die „Behebung der Raumnot“ aussehen:

– Beschlagnahmung leerstehender Wohnungen.

– Beschlagnahmung von Wohnraum in Häusern und Wohnungen, der über 100 qm pro Person hinausgeht.

Damit könnte auch Schluss gemacht werden mit der menschenunwürdigen Zusammenpferchung von Flüchtlingen in Turnhallen etc. Und es würde für alle sichtbar, wer uns in Wirklichkeit überfordert – die besitzende Klasse!

Das zu erkämpfen, ist schwer, erfordert es doch ein sehr viel höheres Klassenbewusstsein in der Arbeiterklasse. Und dies im vollen Umfang durchzusetzen, ist wahrscheinlich nur durch den Sturz der Kapitalistenklasse möglich.

„Soviel aber ist sicher, daß schon jetzt in den großen Städten hinreichend Wohngebäude vorhanden sind, um bei rationeller Benutzung derselben jeder wirklichen ‚Wohnungsnot‘ sofort abzuhelfen. Dies kann natürlich nur durch Expropriation der heutigen Besitzer, resp. durch Bequartierung ihrer Häuser mit obdachlosen oder in ihren bisherigen Wohnungen übermäßig zusammengedrängten Arbeitern geschehen, und sobald das Proletariat die politische Macht erobert hat, wird eine solche, durch das öffentliche Wohl gebotene Maßregel ebenso leicht ausführbar sein, wie andere Expropriationen und Einquartierungen durch den heutigen Staat.“ Das schrieb Friedrich Engels vor mehr als 150 Jahren[12].

Auch wenn heute das Proletariat in diesem Land weit davon entfernt ist, die politische Macht zu erobern, so könnte es doch einzelne demokratische Maßnahmen durchsetzen – wenn es nicht durch den sozialdemokratischen Einfluss in den Gewerkschaften so sehr am politischen Kampf gehindert würde. Einzelne Maßnahmen wie das Verbot von Zwangsräumungen und die Einquartierung von Bedürftigen einschließlich der Flüchtlinge da, wo ohnehin viel Platz ist, liegen im Rahmen des bürgerlichen Rechts und konkret auch im Rahmen des Grundgesetzes. Damit könnte der AfD und allen anderen Rassisten, und den „Vernünftigen“, die den Rassisten auf den Leim gehen, Paroli geboten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnungen der Bourgeoisie und der „Besserverdienenden“ endet da, wo das Elend der Wohnungsnot beginnt. Flüchtlinge, Obdach- und Wohnungslose und in Bruchbuden Hausende müssen menschenwürdig untergebracht werden. Das Proletariat hat Eigenbedarf!

 

Damit endet unsere Besichtigung der Grundrechte. Sie ist nicht vollständig – zum Beispiel fehlt das wichtige Thema des Rechts auf Bildung, ebenso die Rechte gegenüber der Justiz. Was aber durch diese Besichtigung zum Vorschein kommen sollte, ist hoffentlich deutlich geworden – dass dies ein antiproletarisches, ein anti-antifaschistisches Gesetz der deutschen Bourgeoisie ist. Gleichzeitig ist aber das Gleichheitsgebot des bürgerlichen Rechts für unseren Kampf ausnutzbar. Erinnern wir uns, was Max Reimann zur Ablehnung des Grundgesetzes durch die KPD erklärt hat: Die Gesetzgeber werden „im Verlauf ihrer volksfeindlichen Politik ihr eigenes Gesetz brechen. Wir Kommunisten aber werden die im Grundgesetz verankerten wenigen demokratischen Rechte gegen die Verfasser des Grundgesetzes selbst verteidigen“[13]. In diesem Sinne sollte die Besichtigung der Grundrechte auch eine Hilfe für die tägliche antifaschistische, revolutionäre Praxis sein.

E.W.-P.

Information zur Serie

Aus dem Vorwort:

Die Grundrechte – Antifaschisten, Demokraten waren es bisher, die für die Verteidigung der Grundrechte stritten und demonstrierten. Wie ist es möglich, dass nun eine Masse nörgelnder, unter „Maskendiktatur“ schmachtender und sich überhaupt betrogen fühlender Kleinbürger, angeführt von Reichskriegsflaggen und sonstigem hochkriminellen Nazigesocks sich die Forderung nach Einhaltung der Grundrechte zu eigen macht, ja sich aufführt, als wären sie die Erfinder der Verteidigung der Grundrechte.

Es wird höchste Zeit, hier um Klarheit zu kämpfen. Deshalb die Einladung zur Besichtigung der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz in den ersten 22 Artikeln geschrieben stehen (Artikel 1 bis 19 und Artikel 12a, 16a und 17a), sowie die Artikel 20 Abs. 4 (Widerstandsrecht), 33 (Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern), 38 (Wahlrecht), 101, 103 und 104 (Grundrechte gegenüber der Justiz). Diese Besichtigung ist eine Serie in der KAZ, wobei jeder Teil dieser Serie ein abgeschlossener Artikel ist.

Bisher erschienen:

Vorwort zur Serie: KAZ Nr. 373, S. 8, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte

Teil 1 – Artikel 14: Das Eigentum: KAZ Nr. 373, S. 9, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-1

Teil 2 – Artikel 2: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person: KAZ Nr. 374, S. 23, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-2

Teil 3 – Artikel 9: Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden und das Koalitionsrecht: KAZ Nr. 375, S. 12, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-3

Teil 4 – Artikel 38 (2): Das Wahlrecht: KAZ Nr. 376, S. 8, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-4

Teil 5 – Artikel 20 (4): Das Recht auf Widerstand: KAZ Nr. 377, S. 30, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-5

Teil 6 – Artikel 8: Das Versammlungsrecht: KAZ Nr. 378, S. 10, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-6

Teil 7 – Artikel 5: Die Meinungsfreiheit: KAZ Nr. 379, S. 24, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-7

Teil 8 – Artikel 16a: Das Asylrecht: KAZ Nr. 380, S. 34, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-8

Teil 9 – Artikel 3: Die Gleichheit vor dem Gesetz: KAZ Nr. 381, S. 7, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-9

Teil 10 – Artikel 1: Die Würde des Menschen: KAZ Nr. 382, S. 33, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-10

Teil 11 – Artikel 4 und 7(3): Religionsfreiheit: KAZ Nr. 383, S. 24, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-11

Teil 12 – Artikel 6: KAZ Nr. 385, S. 25, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-12

Verfassung der Weimarer Republik

Verfassung der DDR 1949

Grundgesetz der BRD

Art. 115

Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 8

Persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, sind gewährleistet. Die Staatsgewalt kann diese Freiheiten nur auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken oder entziehen.

Art. 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(Die Absätze 3 bis 6 – „Großer Lauschangriff“ – wegen Nicht-Vergleichbarkeit mit den anderen Verfassungen sind hier weggelassen.)

(7 früher 3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 155

Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu berücksichtigen.

Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses, zur Forderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.

Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder eine Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.

Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.

Art. 26

Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht und jeder Mißbrauch verhütet. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen. Jedem Bürger und jeder Familie ist eine gesunde und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu sichern. Opfer des Faschismus, Schwer-Körperbehinderte, Kriegsgeschädigte und Umsiedler sind dabei bevorzugt zu berücksichtigen.

(Keine Entsprechung im Grundgesetz)

1 Siehe ND vom 27.07.2023

2 Das ist die von der Bundesregierung genannte Zahl, die aber nicht vollständig ist. Von manchen Bundesländern wurde nicht alles mitgezählt. Realistischer ist die Zahl von ca. 30.000 – im Vorjahr waren es ca. 29.000. www.rbb24.de/panorama/beitrag/2023/12/zwangsraeumung-wohnung-miete-mietschulden-wohnungsmarkt-berlin-brandenburg.html

3 taz.de/Sitten-des-liberalen-Wohnungsmarkts/!5381007/

4 www.bg45.de/index.php/4366/kunftig-dank-neuem-mietrecht-mehr-zwangsraumungen-zu-erwarten/

5 www.verfassungen.de/de19-33/verf19-i.htm

6 Zur Vergleichbarkeit des Grundgesetzes mit der Verfassung der DDR von 1949 siehe Vorwort zu dieser Serie in der KAZ Nr. 373: „Die Verfassung von 1949 war vom Deutschen Volkskongress eigentlich vorgeschlagen als gesamtdeutsche Verfassung für eine Deutsche Demokratische Republik von der Oder bis zum Rhein. Sie fußte noch auf dem kapitalistischen Ausbeutersystem. Da aber gemäß dem Potsdamer Abkommen 1945 zwischen den USA, Großbritannien und der Sowjetunion die Monopole beseitigt, die Kriegsverbrecher enteignet waren, war es ein sehr geschwächter Kapitalismus mit einem großen staatlichen Sektor unter Kontrolle der Arbeiter und Antifaschisten – wobei die Durchführung des Potsdamer Abkommens eben nur im Osten durchgesetzt wurde. Dass es keine gesamtdeutsche DDR gab, dem kam die Gründung der BRD mit ihrer Vorbereitung durch den Parlamentarischen Rat zuvor.“

7 www.verfassungen.de/ddr/verf49.htm

8 www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-121.html

9 www.tagesspiegel.de/berlin/abschieben-nur-noch-mit-ansage-6585832.html

10 nd.DerTag 20.10.2023

11 www.kaz-online.de/artikel/zwangsquarantaene-fuehrt-in-goettingen-zu-hoeheren

12 Friedrich Engels: Zur Wohnungsfrage, MEW Bd. 18, S. 226-227

13 Neues Deutschland 13.09.1951, S. 2 – „Kommunisten verteidigen die demokratischen Rechte“

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Ohne genug Kohle schmilzt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung wie Eis in der Sonne.

Ohne genug Kohle schmilzt das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung wie Eis in der Sonne.

Berliner Adbusting-Aktivisten beim Austauschen eines Plakates der Bundeswehr an einer Bushaltestelle im Mai 2019, Im Original stand dort die etwas einfältige Frage: „Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?“, was die Bundeswehr wohl irgendwie für eine gute Werbung hielt.

Berliner Adbusting-Aktivisten beim Austauschen eines Plakates der Bundeswehr an einer Bushaltestelle im Mai 2019, Im Original stand dort die etwas einfältige Frage: „Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?“, was die Bundeswehr wohl irgendwie für eine gute Werbung hielt.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser freut sich über die schnelle Verabschiedung ihres „Remigr…“, äh, Entschuldigung, natürlich „Rückführungsverbesserungsgesetzes“ am 18. Januar 2024. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Oktober 2023 und Frau Faeser ist in der SPD, damit da keine Unklarheiten aufkommen.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser freut sich über die schnelle Verabschiedung ihres „Remigr…“, äh, Entschuldigung, natürlich „Rückführungsverbesserungsgesetzes“ am 18. Januar 2024. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Oktober 2023 und Frau Faeser ist in der SPD, damit da keine Unklarheiten aufkommen.

Bei manchen Gelegenheiten kann es durchaus besser sein, ganz wie früher, Zettelchen auszutauschen

Bei manchen Gelegenheiten kann es durchaus besser sein, ganz wie früher, Zettelchen auszutauschen

Von selbst wird das nix. Wie es geht hat allerdings schon Friedrich Engels vor 150 Jahren für uns aufgeschrieben. Wir müssen es nur machen.

Von selbst wird das nix. Wie es geht hat allerdings schon Friedrich Engels vor 150 Jahren für uns aufgeschrieben. Wir müssen es nur machen.