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Für Dialektik in Organisationsfragen

Besichtigung der Grundrechte

Teil 9 – Artikel 3: Die Gleichheit vor dem Gesetz

Die Gleichheit aller Menschen war eine der wichtigsten Forderungen der bürgerlichen Revolution. Für die Entwicklung einer kapitalistischen Gesellschaft, die nur durch den Warenaustausch zusammengehalten wird, ist die rechtliche Gleichheit der Warenbesitzer unabdingbar. Leibeigenschaft und Sklaverei hindern die Entwicklung des Kapitalismus. Der Kapitalist braucht den freien Lohnarbeiter als „Handelspartner“, der frei ist, dem Kapitalisten seine Arbeitskraft zu verkaufen. Der Lohnarbeiter braucht den Kapitalisten als „Handelspartner“, damit er seine Arbeitskraft verkaufen kann, um nicht im Elend zu versinken.

Erst in der Produktion ist es mit der Gleichheit vorbei. Der Mensch ist in der Lage, mehr zu schaffen, als er selbst für sich benötigt. Das ist eine Grundvoraussetzung für den Fortschritt der Menschheit. Die Kapitalisten können diese Fähigkeit nutzen, aus der Arbeit der Lohnarbeiter Profit zu schlagen – denn diese Arbeiter produzieren mehr an Werten, als zum Erhalt ihrer Arbeitskraft notwendig ist. Mit der Entwicklung des Kapitalismus sind so zwei Klassen entstanden – die Kapitalistenklasse und die Arbeiterklasse. Der bürgerliche Traum von der Gleichheit der Menschen ist damit ausgeträumt. Tatsächliche Gleichheit ist nur erkämpfbar durch den Sturz der Kapitalistenklasse.

Obwohl nun die bürgerliche Gleichheit nur eine Gleichheit vor dem Gesetz ist und die Klassenherrschaft eher verschleiert, sind wir immer wieder gezwungen, für die bürgerliche Gleichheit zu kämpfen, für gleiche Rechte für alle. Denn im letzten Stadium des Kapitalismus, im Imperialismus, werden ständig die bürgerlichen Ideale über Bord geworfen, insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz. Das geht einher mit den wütendsten Angriffen auf die Arbeiterklasse. Am weitesten hat das der deutsche Imperialismus getrieben, mit den Nürnberger Rassengesetzen und der Verfolgung und massenhaften Vernichtung der Juden (einschließlich der Menschen, die als Juden definiert wurden) in Europa. Er war damit aus den zivilisierten Nationen ausgeschieden, war weltweit geächtet.

Diese Tatsache hätte eigentlich ausreichen müssen, um die Gleichheit vor dem Gesetz ganz an den Anfang der Grundrechte zu stellen. Aber das ist nicht der Fall. Die Gleichheit vor dem Gesetz steht an dritter Stelle.

Art. 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Es gibt einige bedeutende bürgerliche Verfassungen und Erklärungen, in denen ganz im Gegensatz zum Grundgesetz die Gleichheit vor dem Gesetz die Nummer 1 der Grundrechte ist.

So in der Verfassung der DDR 1949[1]. Dort steht an erster Stelle der „Rechte des Bürgers“ (Artikel 6) die Gleichheit vor dem Gesetz.

In der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen (UNO) heißt des im Artikel 1: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“[2] Hier ist die Gleichheit mit der „Würde“ kombiniert, die im Grundgesetz allein die Nummer 1 ist. Mit diesem Artikel 1 des Grundgesetzes – der von der Gleichheit entkleideten Würde – werden wir uns im nächsten Teil unserer Serie beschäftigen.

Auch in der Verfassung der Weimarer Republik stand an erster Stelle der Grundrechte und Grundpflichten die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 109)[3].

Und jetzt noch ein Blick zu einem unserer Nachbarländer. Im Artikel 1 der französischen Verfassung heißt es: „Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Sie achtet jeden Glauben.“[4]

Wer nun diese Betrachtungen zur Frage, warum die Gleichheit nicht die Nummer 1 bei den Grundrechten im deutschen Grundgesetz ist, für übertrieben hält, der sollte einen Blick in die von 1949 bis 1990 geltende Präambel des Grundgesetzes werfen. Dort heißt es: „Es (das deutsche Volk in den westdeutschen Bundesländern, d.Verf.) hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.“[5]

Gemeint waren hier die Bewohner der sowjetisch besetzten Zone, für die „das Volk“ in Westdeutschland „gehandelt“ hat. Wobei man sagen muss, „das Volk“ in Westdeutschland hat hinsichtlich des Grundgesetzes überhaupt nicht gehandelt, weil es nicht gefragt wurde. Und:

Ungefragt für jemanden handeln, das ist eine eindeutige Verletzung der bürgerlichen Gleichheit. Die ursprüngliche Präambel des Grundgesetzes enthielt somit schon die Planung der Annexion der DDR und die Ungleichbehandlung und Bevormundung ihrer Bewohner, bevor die DDR überhaupt gegründet war.

Herausgekommen ist dabei eine staatlich verordnete Ungleichheit nach der Annexion der DDR, die in dieser Art ihresgleichen sucht. So heißt es in der Erklärung des Ostdeutschen Kuratoriums von Verbänden zum 70. Jahrestag der Gründung der DDR: „Fast 30 Jahre nach dem Beitritt ist Ostdeutschland zur Kolonie in Deutschland verkommen. Die wesentlichen Merkmale eines Kolonialsytems wurden durchgesetzt: das politische, juristische und wirtschaftliche System des ‚Mutterlandes‘ wurde komplett übergestülpt; das Eigentum in Händen westlicher Konzerne und Bürger konzentriert; die Wirtschaft weitgehend zerstört und zur Zulieferung an die westlichen Konzerne degradiert; ausgebildete Arbeitskräfte sind millionenfach abgewandert; wirtschaftliche und soziale Leistung sind weit zurückgeblieben; die Kommandohöhen in der Politik, der Wirtschaft und der Verwaltung wurden durch Bürger aus den alten Bundesländern besetzt; die kulturelle Identität Ostdeutschlands wurde verfälscht und missachtet.“[6]

All das heißt auch: Ungleichheit bei den Löhnen, Ungleichheit bei der Arbeitszeit, Ungleichheit bei den Renten, Ungleichheit im Strafrecht (verschiedene Verjährungsfristen für Ost und West), und so weiter ... das ist das Handeln des deutschen Imperialismus „für jene Deutschen, denen mitzuwirken versagt war“.

Und jeder, der sich in diesem Land für Frieden und Antifaschismus einsetzt, weiß: Das ist noch längst nicht alles, was an dem Gleichheitsgebot in den Staub getreten wurde. Sehen wir uns die weiteren Abschnitte des Artikels 3 daraufhin an, ob und was da noch für uns übrig ist.

Zunächst sehen wir uns den 2. Absatz an in der Fassung, die bis 1994 gültig war:

Art. 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

So der Gesetzestext. Und das war die Realität:

„Die Frauen in der BRD durften bis 1977 ohne Erlaubnis ihres Mannes nicht arbeiten gehen. Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen. In Bayern mussten Lehrerinnen noch in den 50er Jahren im Sinne des Lehrerinnenzölibats ihren Beruf aufgeben, wenn sie heirateten. Und erst mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde und am 1. Juli 1958 in Kraft trat, hatte der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten und die Zugewinngemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand wurde eingeführt. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und auch über das Geld einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. In diesem Gesetz von 57/58 wurden auch zum ersten Mal die väterlichen Vorrechte bei der prügelnden Kindererziehung eingeschränkt (bis dahin durfte nur der Vater auf das Kind einschlagen und die Mutter nicht) und erst 1979 wurde das Recht zu prügeln vollständig beseitigt. Erst seit 1977 gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung mehr in der Ehe.“[7]

Scheinbar steht all das in einem gigantischen Widerspruch zu dem Text im Grundgesetz. Sieht man genauer hin, vergleicht man das zum Beispiel mit der Verfassung der DDR von 1949[8], dann sieht man, dass im Grundgesetz zur Durchsetzung wenigstens der formalen Gleichberechtigung ein entscheidender Satz fehlt. In der Verfassung der DDR von 1949 heißt es im Artikel 7:

Mann und Frau sind gleichberechtigt.

Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.“

So einfach hätte das auch in Westdeutschland sein können! Mit einem Federstrich wurden alle gesetzlichen Fesselungen und Demütigungen der Frauen gelöscht. Was verwerflich ist, wird umgehend verworfen – das ist das Prinzip der Verfassung der DDR von 1949.

In Westdeutschland (und auch Westberlin) dauerte es Jahrzehnte, bis die Selbstverständlichkeit der formalen Gleichberechtigung im Großen und Ganzen erstritten war. Aber warum? Warum nicht auch in der BRD die sofortige Streichung aller Anti-Frauen-Gesetze?

Die Erklärung ist so banal wie empörend: Die Gründung der BRD und die Inkraftsetzung des Grundgesetzes war ein Akt des Anti-Antifaschismus, des wütendsten Antikommunismus – anders war die Restauration des deutschen Imperialismus, die aggressive Drohung gegen die antifaschistisch-demokratische Umwälzung und gegen die Sowjet­union nicht möglich. Dazu brauchte man Zustimmung im Volk. Diese Zustimmung fand man im rechtesten Sumpf, der durch die im Westen misslungene Entnazifizierung kaum Schaden genommen hatte und auch Einlass in hohe Staatsämter gefunden hatte. Und in diesem Sumpf fand man auch – wie kann es anders sein – die aufgeblasensten Gockel und übelsten Peiniger alles Weiblichen. Das waren die Stützen der westdeutschen Gesellschaft. Erst mit dem wachsenden Bedürfnis des Monopolkapitals nach Osthandel und Aufweichung des offenen, primitiven Antikommunismus („Wandel durch Annäherung“) wurde es möglich, langsam, mit viel Streit und parlamentarischem Palaver, einigermaßen wenigstens die formale Gleichberechtigung der Frauen zu erreichen.

1994 bekam der Absatz 2 einen Zusatz (er ist im Folgenden kursiv gesetzt):

Art. 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Inzwischen war die DDR annektiert, die Frauen in der DDR mussten nun sehr viele in der BRD „bestehende Nachteile“ schlucken, weil von der „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“ in der BRD keine Rede sein konnte. Die materielle Förderung der Berufstätigkeit von Frauen wie in der DDR war keine Selbstverständlichkeit, ganz im Gegenteil. Noch Anfang der 90er Jahre nörgelte Arbeitsminister Norbert Blüm (CDU) an der „übertriebenen Erwerbsneigung“ der Ostfrauen herum. Abtreibung war wieder strafbar – dass man durch Nachweis eines „Beratungsgesprächs“ der Strafe entgehen kann, war ein kleiner Fortschritt für die Frauen im Westen. Im Osten war die Strafbarkeit ein gewaltiger Rückschritt.

Der Zusatz im Absatz 2 des Artikels 3 hatte seine Ursache darin, dass es im Verhältnis zur Entwicklung der Produktivkräfte zu wenig Akademiker gab, und deshalb das Monopolkapital viel mehr akademisch ausgebildete Frauen brauchte, deren Potential zu sehr in der Sorge für Haushalt und Kinder vergeudet wurde. Die inzwischen vorhandenen Entlastungen sind hauptsächlich für Besserverdienende, also Akademikerfamilien wirksam. Für werktätige Frauen unterhalb der Universitätsbildung bleibt da wenig – und für Hartz-4-Empfänger (künftig Bürgergeldempfänger) bleibt in der Regel gar nichts, egal, wie sie jetzt offiziell benannt werden. Kinder sind nach wie vor das größte Armutsrisiko, und das trifft in sehr viel höherem Maße Frauen als Männer.

Die heftigen Bemühungen vieler Behörden, die Nutzung einer „geschlechtergerechten Sprache“ zu dekretieren, werden wir in dieser Serie nicht behandeln, weil diese Bemühungen keine Auswirkungen auf die Rechte der Frauen und damit keinen Bezug zu diesem Grundgesetzartikel haben.[9]

Wir haben weiter oben darauf hingewiesen, dass das Festhalten an der Unterdrückung der Frauen in Westdeutschland viel mit dem Kampf gegen die DDR zu tun hatte. Gemeinsam ist den Frauen und der annektierten DDR, dass sie auf der Verliererseite beim Vergleich der Löhne und Gehälter sind. Der Unterschied zwischen Männern und Frauen („Gender-Gap“) beträgt 18 Prozent, der zwischen West und Ost 22 Prozent. Trennt man die Berechnungen von Männern und Frauen nach West und Ost, dann beträgt der „Gender-Gap“ im Westen 19 Prozent, im Osten nur 6 Prozent! Die antifaschistisch-demokratische Umwälzung und der Sozialismus lassen grüßen.[9]

Art. 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der kursiv gesetzte Teil wurde 1994 hinzugefügt.

Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP (der derzeitigen Regierungsparteien) heißt es:

Wir wollen den Gleichbehandlungsartikel des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) um ein Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität ergänzen und den Begriff ‚Rasse‘ im Grundgesetz ersetzen.“[11]

Richtig ist, dass der Begriff „Rasse“ auf Menschen bezogen (nicht gleichzusetzen mit dem Wort „race“ im Englischen![12]) im Sprachgebrauch nichts zu suchen hat. Über die Streichung aus dem Grundgesetz hatten sich schon während der Regierung der Großen Koalition alle Parteien außer der AfD geeinigt, die Umsetzung wurde aber dann von der CDU/CSU-Fraktion torpediert (eine Grundgesetzänderung braucht eine Zweidrittelmehrheit).

Der Inhalt dieses Absatzes spiegelt einen Ausschnitt aus der Unmenschlichkeit dieser Gesellschaft wider. Jahrzehntelange Demütigungen, Benachteiligungen und Bedrohungen werden hier aufgezählt – zu einem großen Teil durch die Staatsorgane verursacht. Weitere Bedrohte und Bedrängte machten sich bemerkbar – 1994 schafften es Menschen mit „Behinderung“ ins Grundgesetz (nicht gerade eine respektvolle Bezeichnung), und nun planen die Parteien der Bundesregierung ein „Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität“. Das wird nicht der letzte Änderungswunsch dieses Absatzes sein – die Qualen dieser sterbenden, verfaulten, nur an Profit und Krieg orientierten Gesellschaft sind unerschöpflich.

Für den Kampf um Gleichheit vor dem Gesetz ist dieser Absatz so gut wie gar nicht tauglich. Sind die von rechtsgerichteten Polizisten erschossenen Menschen durch ihre Erschießung „benachteiligt“ worden? Ist, wer von rassistischen Banden gejagt und erschlagen wird, „benachteiligt“ worden? Ist eine Abschiebung in den fast sicheren Tod eine „Benachteiligung“? Ist die Hetze z. B. von CDU-Merz oder der BILD-Zeitung gegen Flüchtlinge eine „Benachteiligung“?

All diese furchtbaren Dinge, die in diesem Abschnitt genannt sind, sollen offenbar durch Zivilklagen der Betroffenen aus der Welt geschafft werden. Wer eine Wohnung aus rassistischen Gründen nicht bekommen hat, kann einen Prozess führen, um sich anschließend von diesem rechten Lumpen von Vermieter schikanieren zu lassen. Wer eine Arbeit wegen einer „Behinderung“ nicht bekommen hat, darf nach gewonnenem Prozess Mobbing ohne Ende ertragen. Oft enden solche Prozesse mit einem finanziellen Vergleich – Kampf für Gleichheit vor dem Gesetz sieht anders aus. Im Übrigen ist leider die Lage vieler, wenn nicht der meisten Betroffenen so prekär, dass sie gar nicht in der Lage sind, vor Gericht zu klagen. Pech gehabt!

Somit ist dieser Absatz eher verharmlosend. Er nennt die Verbrechen nicht Verbrechen und verdeckt in der wachsenden Vielfalt der „Benachteiligungen“ das eigentliche Problem dieser Gesellschaft. Vielleicht sollte man diese Methode mal ad absurdum führen mit folgendem Ergänzungsvorschlag: „Niemand darf wegen seiner Armut benachteiligt werden.“

Es geht auch anders. So sieht das Gebot der Gleichheit in der Verfassung der DDR von 1949 (Artikel 6) aus: „Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.“

So stimmt die Richtung, wenn man den Kampf um die Gleichheit vor dem Gesetz ernst nimmt. Und dieser Kampf ist eine dringende Aufgabe der Arbeiterklasse. Warum?

Erstens, weil durch die Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz unsere Klasse gespalten und gegeneinander aufgehetzt wird.

Zweitens, weil die Ungleichheit vor dem Gesetz unsere Rechte aushöhlt, an die Stelle von Recht Willkür treten lässt und dem Faschismus die Tür öffnet.

Drittens, weil die rassistischen und sonstigen reaktionären Vorgaben der Staatsgewalt potenzielle Kriegsziele definieren. So war es mit dem Antisemitismus der Hitlerfaschisten, der sich ebenso gegen die USA wie die Sowjetunion richtete. Zurzeit wird durch die Bevorzugung der ukrainischen Flüchtlinge gegenüber anderen Asylbewerbern ein gemeinsamer „Kulturkreis“ definiert[13], der zu verteidigen ist, und gleichzeitig werden Flüchtlinge aus der Ukraine mit dunkler Hautfarbe und/oder ohne ukrainischen Pass als nicht zu „unserem Kulturkreis“ gehörig davongejagt. Russischen Kriegsdienstverweigern wird das Asylrecht direkt angetragen. Ukrainische Verweigerer dagegen haben bei uns keine Chance auf Asyl.[14] Das ist aktive Kriegsteilnahme der BRD durch Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz!

Viertens, weil der Kampf um die Gleichheit vor dem Gesetz die wirkliche Ursache von Verelendung und Krieg offenlegt, nämlich die eigentliche, grundlegende Ungleichheit, die täglich durch die Ausbeutung der Arbeiter durch die Kapitalisten von neuem erzeugt wird. Wenn das immer mehr Arbeiter erkennen, sind wir einen Schritt weiter in unserem Zusammenschluss als Klasse gegen die Kapitalisten.

Und so geht es weiter:

Im 10. Teil unserer Serie geht es um den wahrscheinlich bekanntesten Artikel im Grundgesetz – den Artikel 1 – die Würde des Menschen.

E.W.-P.

Grundgesetz der BRD

Verfassung der DDR von 1949

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

(...)

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 6

Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.

(...)

Wer wegen Begehung dieser Verbrechen bestraft ist, kann weder im öffentlichen Dienst noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig sein. Er verliert das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

Art. 3

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Art. 7

Mann und Frau sind gleichberechtigt.

Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.

Die Änderungen im Grundgesetz der BRD von 1994 sind kursiv gesetzt.
Quellen: www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html,
www.verfassungen.de/ddr/verf49.htm.

Information zur Serie

Aus dem Vorwort:

Die Grundrechte – Antifaschisten, Demokraten waren es bisher, die für die Verteidigung der Grundrechte stritten und demonstrierten. Wie ist es möglich, dass nun eine Masse nörgelnder, unter „Maskendiktatur“ schmachtender und sich überhaupt betrogen fühlender Kleinbürger, angeführt von Reichskriegsflaggen und sonstigem hochkriminellen Nazigesocks sich die Forderung nach Einhaltung der Grundrechte zu eigen macht, ja sich aufführt, als wären sie die Erfinder der Verteidigung der Grundrechte.

Es wird höchste Zeit, hier um Klarheit zu kämpfen. Deshalb die Einladung zur Besichtigung der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz in den ersten 22 Artikeln geschrieben stehen (Artikel 1 bis 19 und Artikel 12a, 16a und 17a), sowie die Artikel 20 Abs. 4 (Widerstandsrecht), 33 (Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern), 38 (Wahlrecht), 101, 103 und 104 (Grundrechte gegenüber der Justiz). Diese Besichtigung ist eine Serie in der KAZ, wobei jeder Teil dieser Serie ein abgeschlossener Artikel ist.

Bisher erschienen:

Vorwort zur Serie: KAZ Nr. 373, S. 8, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte

Teil 1 – Artikel 14: Das Eigentum: KAZ Nr. 373, S. 9, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-1

Teil 2 – Artikel 2: Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person: KAZ Nr. 374, S. 23, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-2

Teil 3 – Artikel 9: Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden und das Koalitionsrecht: KAZ Nr. 375, S. 12, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-3

Teil 4 – Artikel 38 (2): Das Wahlrecht: KAZ Nr. 376, S. 8, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-4

Teil 5 – Artikel 20 (4): Das Recht auf Widerstand: KAZ Nr. 377, S. 30, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-5

Teil 6 – Artikel 8: Das Versammlungsrecht: KAZ Nr. 378, S. 10, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-6

Teil 7 – Artikel 5: Die Meinungsfreiheit: KAZ Nr. 379, S. 24, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-7

Teil 8 – Artikel 16a: Das Asylrecht: KAZ Nr. 380, S. 34, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-8

Katalog der Missachtung der bürgerlichen Gleichheit in der BRD

(Unvollständigkeit dieser Aufzählung ist garantiert)

Grundgesetzartikel, die die bürgerliche Gleichheit verletzen

Artikel 8 – Versammlungsrecht – gilt nur für „Deutsche“. Wobei das Bundesversammlungsgesetz und bisher auch die neuen Landesversammlungsgesetze „Nicht-Deutsche“ nicht ausschließen. Die Gefahr einer Änderung nach Artikel 8 des GG besteht aber. (Siehe KAZ 378, www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-6) Wobei das Bundesinnenministerium offenbar der irrigen Meinung ist, dass „Nicht-Deutsche“ kein Versammlungsrecht haben und, um es zu erwerben, erst erfolgreich einen Einbürgerungsantrag stellen müssten (siehe www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html, angesehen am 21.10.2022)

Artikel 9 (1) – Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden – gilt nur für „Deutsche“. (Siehe KAZ 375 – www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-3)

Artikel 11 – Freizügigkeit – gilt nur für „Deutsche“.

Artikel 12 (1) – Freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl – gilt nur für „Deutsche“.

Artikel 16a – Asylrecht – Einschränkung bis zur Unkenntlichkeit durch Gesetzesänderung 1993. „Die Verteidigung des uneingeschränkten Asylrechts ist unverzichtbar im demokratischen Kampf. Es geht dabei um die Gleichheit vor dem Gesetz, die verletzt wird, wenn ein Verfolgter aus einem anderen Land nicht geschützt wird und damit gegenüber den Einwohnern des Landes, in dem er um Asyl nachsucht, im Nachteil ist – bis hin zur Gefahr für Leib und Leben.“ (Siehe KAZ 380 – www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-8, dort auch die Steigerung der Ungleichbehandlung durch Bevorzugung ukrainischer Flüchtlinge, soweit sie keine dunkle Hautfarbe und einen ukrainischen Pass haben. In dieser Ausgabe der KAZ: die unterschiedliche Behandlung von russischen und ukrainischen Kriegsdienstverweigerern im Asylverfahren).

Artikel 20 (4) – Das Recht auf Widerstand – gilt nur für „Deutsche“. (Siehe KAZ 377 – www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-5)

Artikel 33 – Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern – gilt nur für „Deutsche“.

Verletzung des allgemeinen Stimmrechts

Das im Grundgesetz vorgeschriebene allgemeine Stimmrecht (Art. 38 (2)) bedeutet, dass jede Stimme in gleicher Weise zählt. Das ist in der Realität nicht der Fall. Wegen der 5-Prozent-Sperrklausel erhalten die Parteien, die über 5 Prozent der Zweitstimmen erhalten haben, zusätzlich Sitze, die sie nicht durch eigene Wählerstimmen erworben haben. Diese zusätzlichen Sitze entsprechen der Zahl Sitze, die den Parteien, die unter 5 Prozent lagen, zugestanden hätten. Die eigene Wählerstimme kann also ausgerechnet den Parteien zufallen, die man bewusst nicht gewählt hat.

Menschen, die unter „Betreuung in allen Angelegenheiten“ stehen, durften im Jahr 2021 erstmals an den Wahlen zum Bundestag teilnehmen, aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings hat das Gericht Wahlausschlüsse nicht generell ausgeschlossen. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag kämpft weiterhin dafür, dass Wahlausschlüsse von unter Betreuung stehenden Menschen möglich werden.

Entgegen der Vorschrift des allgemeinen Stimmrechts (Artikel 38 (2) GG), ergibt das Bundeswahlgesetz unter Zuhilfenahme des Grundgesetzartikels 28 (1), dass es drei Sorten von Menschen gibt: 1. Die Deutschen, die den Bundestag, die Landtage, und in Kreisen und Kommunen wählen dürfen. 2. Die EU-Ausländer, die nur in Kreisen und Kommunen wählen dürfen. 3. Den Rest, der gar nicht wählen darf.

8 Millionen Menschen leben in der BRD, die das Kriterium des Artikels 38 Absatz 2 erfüllen (18. Lebensjahr vollendet), die aber Bundestag und Landtage nicht wählen dürfen.

(Ausführliches zum Wahlrecht siehe KAZ 376 – www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-4)

Ungleichheit im Staatsbürgerrecht

Die Bürger der DDR wurden am 3. Oktober 1990 in die BRD zwangseingebürgert.

Wer in die BRD eingebürgert werden will, muss einiges, was „Deutsche“ nicht müssen, zum Beispiel: Deutsch können, sich zur „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ bekennen, „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland“ nachweisen (Einbürgerungstest), nicht wegen einer Straftat verurteilt sein (z. B. eine Straftat wie kein Kopftuch tragen im Iran, oder wie ist das gemeint?), etc., siehe www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html.

Aufspaltung der Arbeiterklasse

Immer wilder und hemmungsloser hat die Bourgeoisie seit den neunziger Jahren die Arbeiter aufgespaltet und entrechtet. Es ist eine Hierarchie unter den einfachen Arbeitern und Angestellten (die nicht zur Arbeiteraristokratie gehören) entstanden: Es gibt die fest angestellten Arbeiter, die vollen Kündigungsschutz genießen. Es gibt befristete Arbeitsverträge – die betroffenen Kollegen haben schon am ersten Arbeitstag ihre Kündigung in der Tasche. Es gibt mies bezahlte „Mini-Jobs“ ohne Sozialversicherung. Es gibt „Aufstocker“, Arbeiter, die so schlecht bezahlt werden, dass sie auch noch Hartz4 in Anspruch nehmen können (sprich: schlechte Entlohnung wird subventioniert). Es gibt Leiharbeiter, die ganz flexibel geheuert und gefeuert werden können. Es gibt Kollegen unter „Werksvertrag“, noch mehr entrechtet als Leiharbeiter. Es gibt Scheinselbständige, die auf gar keinen grünen Zweig kommen. Es gibt Erwerbslose, die bekommen „Arbeitslosengeld 1“. Und es gibt welche, die bekommen „Arbeitslosengeld 2“, im Volksmund „Hartz4“, jetzt umbenannt in „Bürgergeld“, verbunden mit ungeheuerlichen Entrechtungen (aber wenigstens mit einem schönen neuen Namen).

Unter ungleichem Lohn für gleiche Arbeit haben Frauen, „Ausländer“, Leiharbeiter, Mini-Jobber, Bewohner der annektierten DDR und andere zu leiden. Ungleichheit der Arbeitszeiten existiert nicht nur zwischen Ost und West, sondern auch zwischen einzelnen Betrieben.

Mangelhafte Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frauen (siehe dazu den Artikel zur Gleichheit vor dem Gesetz in dieser Ausgabe der KAZ).

Nicht-Gleichberechtigung der Bürger der annektierten DDR (siehe dazu den Artikel zur Gleichheit vor dem Gesetz in dieser Ausgabe der KAZ).

Und so weiter ...

So sieht es aus in diesem Musterland der Demokratie mit der Gleichheit vor dem Gesetz.

1 Verfassung der DDR von 1949, Artikel 14, Absatz 2. www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html Zur Vergleichbarkeit des Grundgesetzes mit der Verfassung der DDR von 1949 siehe Vorwort zu dieser Serie in der KAZ Nr. 373: „Die Verfassung von 1949 war vom Deutschen Volkskongress eigentlich vorgeschlagen als gesamtdeutsche Verfassung für eine Deutsche Demokratische Republik von der Oder bis zum Rhein. Sie fußte noch auf dem kapitalistischen Ausbeutersystem. Da aber gemäß dem Potsdamer Abkommen 1945 zwischen den USA, Großbritannien und der Sowjetunion die Monopole beseitigt, die Kriegsverbrecher enteignet waren, war es ein sehr geschwächter Kapitalismus mit einem großen staatlichen Sektor unter Kontrolle der Arbeiter und Antifaschisten – wobei die Durchführung des Potsdamer Abkommens eben nur im Osten durchgesetzt wurde. Dass es keine gesamtdeutsche DDR gab, dem kam die Gründung der BRD mit ihrer Vorbereitung durch den Parlamentarischen Rat zuvor.

2 www.ohchr.org/en/human-rights/universal-declaration/translations/german-deutsch?LangID=ger

3 www.verfassungen.de/de19-33/verf19-i.htm

4 www.verfassungen.eu/f/

5 www.verfassungen.de/gg49-i.htm

6 www.kaz-online.de/artikel/willenserklaerung-des-ostdeutschen-kuratoriums-von

7 www.kaz-online.de/artikel/mit-der-mauer-fielen-frauenrechte

8 Siehe Fußnote 1

9 Zu dieser Frage hat die Autorin dieser Serie vor einigen Jahren ein Referat gehalten, das hier dokumentiert ist: www.kaz-online.de/artikel/die-befreiung-der-frau-ist-nur-gegen-und-ohne-die-kapitalisten-erreichbar

10 Alle Zahlen von 2021. Siehe www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/Tabellen/ugpg-01-gebietsstand.html

In diesen Tabellen sorgt die übliche chauvinistische Vereinnahmung ganz Berlins als zum „früheren Bundesgebiet“ gehörend für Ungenauigkeit, die aber so geringfügig sein dürfte, dass das die Aussagekraft dieser Zahlen nicht schmälert.

11 www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-2021-1990800

12 „Dass der englische Begriff race oft mit Rasse übersetzt wird, ist sehr problematisch. Die Ungleichheit der zwei Begriffe wird zum Beispiel klar, wenn man sich überlegt, dass beim Sprechen über race als Rasse das gleiche Wort benutzt wird, mit dem Hunde in ihrer Art unterschieden werden. Im Englischen gibt es dafür den Begriff breed, der als Gattungsbeschreibung für Tiere und nicht Menschen gilt.“ (www.goethe.de/prj/one/de/aco/art/22106961.html)

13 Weiteres dazu im Teil 8 dieser Serie www.kaz-online.de/artikel/besichtigung-der-grundrechte-8

14 www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/ukraine-kriegsdienstverweigerer-asyl-deutschland100.html

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